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EU-Kommission schlägt Verschiebung neuer Umsatzsteuerregeln sowie von Regelungen zum Informationsaustausch vor

Am 11.05.2020 hat die EU-Kommission mitgeteilt, dass sie angesichts der Corona-Krise beabsichtigt, das Inkrafttreten bestimmter EU-Regelungen im Bereich der Besteuerung zu verschieben. Damit soll sowohl den Unternehmen als auch den Mitgliedstaaten mehr Zeit für die Vorbereitung auf die neuen Regelungen gegeben werden.

Mehrwertsteuerpaket für den elektronischen Handel

Zum einen soll das Inkrafttreten des Mehrwertsteuerpakets für den elektronischen Handel („E-Commerce-Paket“) um 6 Monate auf den 01.07.2021 verschoben werden.

Die Neuregelungen im E-Commerce-Paket beziehen sich im Kern auf den Versandhandel an private Abnehmer in der EU. Ziel der Neuregelungen ist in erster Linie die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs und die Verbesserung der Mehrwertsteuererhebung auf Internetverkäufe. Wesentliche Inhalte sind die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle („One Stop Shop“), damit sich der Verkäufer in nur einem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfassen lassen muss sowie die Einführung von Haftungstatbeständen für Online-Marktplatzbetreiber. Solche Haftungsregelungen existieren zwar in Deutschland bereits mit Wirkung ab dem 01.01.2019, sie unterscheiden sich jedoch inhaltlich von den Regelungen im E-Commerce-Paket. Als flankierende Maßnahmen sind u. a. die EU-weite Vereinheitlichung der Lieferschwelle auf EUR 10.000 sowie der Wegfall der bisherigen Steuerbefreiung für die Einfuhr von Kleinsendungen bis EUR 22 vorgesehen.

Austausch von Informationen im Rahmen der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC)

Zum anderen sollen bestimmte Fristen für die Einreichung und den Austausch von Informationen im Rahmen der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC) verschoben werden. Geplant ist dabei eine Verlängerung der Frist für den Austausch von Informationen über Finanzkonten sowie über bestimmte grenzüberschreitende Steuerplanungsregelungen um jeweils drei Monate.

Weitere Schritte

Bisher handelt es sich lediglich um Vorschläge der EU-Kommission, die noch durch den Rat und das Europäische Parlament verabschiedet werden müssen. Ein Zeitplan hierfür liegt bisher nicht vor.

Für die Umsetzung des E-Commerce-Pakets in deutsches Recht liegt bisher noch kein Gesetzentwurf vor. Ob der deutsche Gesetzgeber eine Verschiebung des Inkrafttretens zum Anlass nehmen wird, auch erst später einen Gesetzentwurf vorzulegen, bleibt abzuwarten.

Anders sieht es dagegen beim Thema DAC 6 (Mitteilungspflicht von Steuergestaltungen) aus. Hier ist mittlerweile ein Gesetz in Kraft, welches grundsätzlich ab dem 01.07.2020 anzuwenden ist. Ab diesem Zeitpunkt gilt die 30-Tages-Frist für die Mitteilung von Gestaltungen ab dem 01.07.2020 sowie die Frist zur Nachmeldung aller ab dem 25.06.2018 umgesetzten Gestaltungen bis zum 31.08.2020.

Das BMF hat in dem Entwurf eines Anwendungsschreibens zu DAC 6 vom 02.03.2020 bereits eingeräumt, dass die Schnittstellenanbindung des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) für die elektronische Datenübermittlung erst ab dem 01.08.2020 zur Verfügung steht. Dementsprechend soll es nicht beanstandet werden wenn die Nachmeldung der Gestaltungen bis zum 30.09.2020 statt bis zum 31.08.2020 erfolgt. Für Gestaltungen ab dem 01.07.2020 sollen Fristversäumnisse ebenfalls bis zum 30.09.2020 nicht beanstandet werden.

Ob die Vorschläge der EU-Kommission zum Anlass genommen werden, die gesetzlichen Regelungen noch einmal anzupassen, oder zumindest die vom BMF vorgesehenen Karenzzeiträume von zwischen einem und zwei Monaten zu verlängern, ist derzeit nicht ersichtlich. Da der Entwurf eines Anwendungsschreibens zu DAC 6 die Auswirkungen der Corona-Pandemie noch nicht berücksichtigt, stehen seitens der Wirtschaft und des Berufsstandes der Steuerberater Forderungen im Raum, die Übergangsregelungen mindestens bis zum 01.01.2021 zu verlängern.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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