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EuGH schafft neue Rechtslage für Aufsichtsratsvergütungen bei Stiftungen (und anderen Körperschaften)

Keine grundsätzliche Umsatzsteuerbarkeit mehr Bisher sieht die deutsche Finanzverwaltung mit Rückendeckung der Rechtsprechung die Tätigkeiten von Aufsichtsratsmitgliedern als selbstständig im Sinne des Umsatzsteuergesetzes an (vgl. Anwendungserlass zur Umsatzsteuer UStAE Abschnitt 2.2. Absatz 2 Satz 7). Etwaige Vergütungen, die eine Stiftung einem Aufsichtsratsmitglied gewährt, werden dementsprechend der Umsatzbesteuerung unterworfen.

Dem widerspricht der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer vor wenigen Tagen veröffentlichten Entscheidung zu einer niederländischen Stiftung (EuGH, Urteil vom 13.6.2019 – C-420/18, IO gegen Inspecteur van de rijksbelastingdienst IO, ECLI:EU:C:2019:490 Link: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=214942&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1)

Das einzelne Aufsichtsratsmitglied handele in dem dortigen konkreten Fall weder im eigenen Namen, noch auf eigene Rechnung, noch auf eigenes Risiko und trage die Aufsichtsverantwortung auch nicht individuell, sondern lediglich als unselbstständiges Mitglied des Gesamtgremiums.

Da das Urteil des EuGH nicht nur für Aufsichtsorgane von Stiftungen (Aufsichtsrat, Kuratorium, Verwaltungsrat, Stiftungsrat), sondern vor allem auch für andere Körperschaften und deren Aufsichtsorgane Bedeutung hat, steht zu erwarten, dass sich die Finanzverwaltung grundsätzlich dazu äußern wird. Je nach konkreter Ausgestaltung der individuellen Stellung eines Aufsichtsratsmitglieds schafft das Urteil aber heute schon umsatzsteuerliche Gestaltungsräume, Aufsichtsratsvergütungen als nicht umsatzsteuerbar zu behandeln.

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