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Europäische Kommission verlängert und erweitert ihren Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen während der Corona-Pandemie (Temporary Framework) bis zum 30.6.2022

Durch die am 18.11.2021 beschlossene Verlängerung soll ein schrittweiser und koordinierter Ausstieg aus den Krisenmaßnahmen gefördert werden, indem es den Mitgliedstaaten ermöglicht wird, ihre Förderregelungen zu verlängern und sicherzustellen, dass den noch oder erneut von der Krise betroffenen Unternehmen nicht auf einmal die notwendige Unterstützung entzogen wird.

Eine entsprechende Genehmigungsentscheidung durch die Europäische Kommission vom 21. Dezember 2021 unter der Beihilfe-Nr. SA.100743 (2021/N) machte für die Bundesrepublik Deutschland ebenfalls den Weg frei zu einer

  • Erhöhung der Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf € 2,3 Mio. (bislang € 1,8 Mio.) ggf. kumuliert mit 200 TEUR nach der De-minimis-Verordnung, also maximal 2,5 Mio. EUR (vgl. “Fünfte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ vom 21. Dezember 2021).
  • Erhöhung der Obergrenzen für Fixkostenhilfe auf € 12 Mio. (bislang € 10 Mio.), vgl. „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ vom 21. Dezember 2021. Der beihilfefähige Zeitraum für die Fixkostenhilfe erstreckt sich nun vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2022.

Die FAQ sind an diese Änderungen noch nicht vollständig angepasst. Sie enthalten jedoch den Hinweis, dass diese Regelungen, sofern sie auch für die übrigen Phasen der Überbrückungshilfe sowie die November- und Dezemberhilfe gelten, mit der Maßgabe Anwendung finden, dass die bisher jeweils geltenden Förderhöchstbeträge fortgelten. Hiermit sollten die Prozentsätze von 75 % des Vorjahresvergleichsumsatzes und 70 Prozent (bzw. bei Kleinunternehmen 90 %) der ungedeckten Fixkosten gemeint sein.

Zudem wurde von der Europäischen Kommission die „Geänderte Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ vom 21.12.2021 genehmigt, die von der Methodik und der Funktion her an die Bundesregelung November-/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) anknüpft. Sie unterscheidet sich von dieser aber in einigen Punkten, insbesondere bei der Schadensberechnung. Außerdem gilt sie nicht für öffentliche Unternehmen (vgl. § 2 Abs. 1 FN 5).

Zur Wahl des Beihilferahmens für November-/Dezemberhilfen finden sich in den neuen Regelwerken keine Bestimmungen mehr, was aber dem Umstand geschuldet sein dürfte, dass nach Verstreichen der Änderungsfristen Umstellungen des Rahmens ohnehin nur noch bei der Schlussabrechnung vorgenommen werden können.

Des Weiteren sollte auch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“, in Kraft seit dem 24.11.2021, beachtet werden. In Kombination mit dem seit dem 12.12.2021 geltenden „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ enthält es u. a. einen Katalog von zukünftig ausgeschlossenen (verbotenen) Schutzmaßnahmen (vgl. § 28a IfSG). 

Schließlich hat die EU-Kommission, um die Beihilfen in dem „Temporary Framework“ an ihre weitergehenden Ziele im Rahmen des Green-Deals und der Digitalstrategie zu koppeln, zwei neue Instrumente eingeführt. Diese sollen befristet bis zum 31. Dezember 2022 auf Grundlage einer Beihilferegelung Anreize für private Investitionen schaffen und mit Solvenzmaßnahmen eine schnellere, umweltfreundliche und digitale Erholung der Wirtschaft ermöglichen.

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