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Fernwärme: Einseitige Veränderung von Preisanpassungsklauseln?

Im Bereich der Fernwärmeversorgung ist festgelegt, dass eine Änderung der Allgemeinen Versorgungsbedingungen mit öffentlicher Bekanntgabe wirksam wird [§ 4 Abs. 2 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)].

Hier kann man sich die Frage stellen, ob diese Bestimmung der AVBFernwärmeV entweder regelt, dass

  • eine Vertragsänderung einvernehmlich zu erfolgen hat und dann öffentlich bekannt gegeben werden muss, oder dass
  • das Versorgungsunternehmen zu einer einseitigen Vertragsänderung per Bekanntgabe ermächtigt ist.

In der Praxis wird unserer Beobachtung nach ganz überwiegend davon ausgegangen, dass das Fernwärmeversorgungsunternehmen seine Versorgungsbedingungen durch Bekanntgabe einseitig ändern darf. Dem hat sich leider das  Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entgegengestellt (Urteil vom 21.03.2019, Az. 6 U 190/17). Das Gericht geht davon aus, dass auch im Bereich der AVBFernwärmeV eine Übereinstimmung beider Parteien für eine Vertragsänderung notwendig sei. Notfalls müsse das Versorgungsunternehmen mit einer Änderungskündigung eine Vertragsänderung herbeiführen1 Da das Urteil vom Bundesverband Verbraucherzentrale erstritten worden ist, ist eine gewisse Öffentlichkeit erzielt und ein entsprechendes Vorgehen von Verbraucherzentralen in parallel gelagerten Fällen nicht auszuschließen. Hinzu kommt, dass es in Rechtsprechung und Literatur keine einheitliche Meinung gibt, nach der eine einseitige Änderung von Vertragsbestimmungen zulässig wäre. Daher hat das OLG Frankfurt auch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Was ist nun zu tun?

Das Risiko, dass eine einseitige Änderung von Fernwärmeversorgungsverträgen mittels Bekanntgabe nach § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV vor Gericht angegriffen wird, dürfte gestiegen sein. Ob man aufgrund dieses Risikos künftig darauf verzichtet, Fernwärmeversorgungsverträge einseitig zu ändern, ist eine unternehmerische Entscheidung. Für zwingend halten wir dies nicht.

Teilweise wird empfohlen, das Recht zur einseitigen Vertragsänderung in allgemeine Vertragsbedingungen aufzunehmen. Aber auch dieser Weg ist nicht ohne Risiko. Denn vielfach wird vertreten, dass das Recht zur einseitigen Änderung von Verträgen ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages auf Kundenseite auslöst.

Zudem kann erwogen werden, im Hinblick auf die Gerichtsentscheidung Rückstellungen zu bilden. Diese Rückstellungen können eventuelle Prozesskosten oder die Kosten für eine Rückerstattung ungerechtfertigt geltend gemachter Preiserhöhungen umfassen. Wir empfehlen, sich hierzu mit einem Wirtschaftsprüfer abzustimmen.

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