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Feststellung des steuerlichen Einlagekontos bei Betrieben gewerblicher Art spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erforderlich

Aufgrund des BFH-Urteils vom 30. September 2020 ist das BMF-Schreiben von 28. Januar 2019 betr. Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG bei Betrieben gewerblicher Art als Schuldner der Kapitalerträge am 4. April 2022 geändert worden.

Mit dem geänderten BMF-Schreiben ist die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos eines BgA1 ohne eigene Rechtspersönlichkeit zukünftig erforderlich, unabhängig davon welche Gewinnermittlungsart vorliegt oder ob die Betragsgrenzen von EUR 350.000 Umsatz im Kalenderjahr und EUR 30.000 Gewinn im Wirtschaftsjahr des § 20 Abs. 1 Nr. 10b S. 1 EStG überschritten wurden. Spätestens bis zum 31. Dezember 2022 hat die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zu erfolgen. Im Übrigen wird im BMF-Schreiben darauf hingewiesen, dass, soweit bei einem Träger oder steuerbegünstigten Teil des BgA die Voraussetzung des § 44a Abs. 7 EStG erfüllt sind, auf die Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos weiterhin verzichtet werden kann, da in diesem Fall § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG nicht anzuwenden ist.

Ermittlung der Anfangsbestände des steuerlichen Einlagekontos

1. Fall: BgA für den bereits durchgehend ein steuerliches Einlagekonto festgestellt worden ist

In diesem Fall ergibt sich der Anfangsbestand aus dem festgestellten Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (§ 27 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 7 KStG). Insoweit bestehen für diese BgA bei der Ermittlung der Anfangsbestände keine Änderungen.

2. Fall: BgA für den in der Vergangenheit keine oder nicht durchgängig die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos erfolgt ist

Sind in der Vergangenheit keine oder nicht durchgängig Feststellungen des steuerlichen Einlagekontos erfolgt, hat der BgA eine entsprechende Erklärung auf den Schluss des letzten in 2022 endenden Wirtschaftsjahres abzugeben.

Auch hier erfolgt die Ermittlung grundsätzlich nach § 27 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 7 KStG, jedoch kann aus Vereinfachungsgründen für einen BgA, für den noch keine Feststellung erfolgt ist, der Anfangsbestand folgendermaßen ermittelt werden:

  • Summe des vorhandenen Eigenkapitals des BgA zu Beginn des im Erstjahr endenden Wirtschaftsjahres, das das Nennkapital bzw. eine vergleichbare Kapitalgröße des BgA übersteigt

            zzgl.

  • der seit dem Systemwechsel zum Halbeinkünfteverfahren geleisteten Verlustausgleichseinlagen, wobei auch Verlustausgleichseinlagen vorliegen, soweit der Verlust durch die steuerliche Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung gemindert wurde.

Einem BgA für den in der Vergangenheit nicht durchgängig Feststellungen des steuerlichen Einlagekontos erfolgt sind, steht es frei Erklärungen für die vorangegangenen Jahre bis zum Jahr der letztmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos abzugeben.

Eigenkapitalveränderungen in Wirtschaftsjahren, in denen für einen BgA die Buchführungs- und Betragsvoraussetzungen nicht erfüllt sind

Eine weitere Veränderung ergibt sich für Jahre, in denen ein BgA die Buchführungs- und Betragsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 b) S. 1 2. Halbsatz EStG in einem Wirtschaftsjahr nicht erfüllt. In diesen Jahren führen Eigenkapitalveränderungen zu einer Veränderung des steuerlichen Einlagekontos. Es werden in dieser Höhe somit keine Rücklagen nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 b) S. 1 EStG gebildet, sodass diese bei einer Auflösung nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen. Rücklagen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10 b) S. 1 EStG stellen nur solche Gewinne dar, die in Wirtschaftsjahren erwirtschaftet und stehengelassen wurden, in denen die Buchführungs- und Betragsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 b) S. 1 2. Halbsatz EStG erfüllt sind.

Nachgewiesene Einlagen, die zum Verlustausgleich in den jeweiligen Wirtschaftsjahren geleistet worden sind, erhöhen den Bestand des steuerlichen Einlagekontos entsprechend.

 

1 Betrieb gewerblicher Art

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