Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Gelangensbestätigung: Ohne Nachweis keine Steuerbefreiung

Seit dem 1.1.2014 müssen alle Unternehmer, die innerhalb der EU exportieren, beim Finanzamt eine sog. Gelangensbestätigung einreichen, um bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von der Umsatzsteuer befreit zu sein. Das FG Münster bestätigt in einem aktuellen Urteil, dass auf diesen Nachweis nicht verzichtet werden kann.

Im Sachverhalt der Entscheidung vom 15.12.2020 (Az.: 5 K 1805/20 U) war strittig, ob der Verkauf eines Fahrzeugs steuerpflichtig oder als innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei ist. Geklagt hatte eine GmbH, die mit neuen und gebrauchten Fahrzeugen handelte und einen Reparaturservice betrieb. Strittig war der Kauf eines Pkw durch eine italienische Firma, die den Pkw vor Ort abholte. Die GmbH behandelte den Vorgang als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bemängelte das Finanzamt das Fehlen einer von der italienischen Firma erteilten Gelangensbestätigung. Der Verkauf sei daher eine steuerpflichtige Lieferung.

Die Klage der GmbH hatte aufgrund der Nichterfüllung der Anforderungen des Buch- und Belegnachweises für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung keinen Erfolg. Es konnte weder eine Bestätigung vorgelegt werden, dass das Fahrzeug zum Abnehmer nach Italien gelangt war, noch dass das Fahrzeug in Italien zugelassen wurde. 

Hinweis: Nach der BFH-Rechtsprechung würde auch die Zulassung eines Fahrzeugs im Ausland nicht als Nachweis dafür genügen, dass eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt.

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang