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Gemeinnützigkeit während der Corona Krise - Stiftungen, gemeinnützige Einrichtungen, Sozialwirtschaft

Auch speziell für den Bereich der Gemeinnützigkeit haben sich die Obersten Finanzbehörden der Länder auf bundeseinheitliche Verwaltungsregeln geeinigt, die rückwirkend ab 1. März für Maßnahmen gelten, die bis 31. Dezember 2020 durchgeführt werden. Zwecke sind die Förderung des gesamtgesellschaftlichen Engagements von Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen den gesellschaftlichen Zusammenhalt für die Eindämmung der Ausbreitung der Pandemie und für diejenigen, für die die Erledigung des Alltags mit zuvor nie dagewesenen Gefährdungen verbunden sind (nachfolgend kurz Corona-Zwecke).

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zu „Steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona Krise Betroffene“ vom 09. April 2020 finden Sie hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2020-04-09-steuerliche-massnahmen-zur-foerderung-der-hilfe-fuer-von-der-corona-krise-betroffene.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Zusätzlich hat das BMF in einem FAQ-Katalog "Corona“ (Steuern) einen Teil der Fragen und Antworten auch speziell dem Bereich der Gemeinnützigkeit gewidmet. Hier finden Sie unter Punkten IX. 1.-11. auch anschauliche Beispiele: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern_Anlage.pdf?__blob=publicationFile&%3Bv=2

Für Spender, die Spenden auf bestimmte Konten (zum Beispiel Sonderkonten) einzahlen, die für Corona-Zwecke eingerichtet wurden, gilt ohne Betragsbeschränkung der sogenannte vereinfachte Zuwendungsnachweis (keine Zuwendungsbestätigung, sondern nur Einzahlungs-/ Überweisungsbeleg erforderlich).

Jede steuerbegünstigte Körperschaft darf auch dann zu „Corona-Spenden“ aufrufen und die Mittel für die o.G. Zwecke verwenden, wenn sie sich damit eigentlich außerhalb ihrer satzungsmäßigen Zwecke bewegt (z. B. ein Gesangsverein). Auch eigene Mittel, die nicht aus gesonderten Spendenaktionen stammen sowie Räume und Personal dürfen für Corona-Zwecke eingesetzt werden, wenn sie nicht für die eigenen satzungsmäßigen Zwecke benötigt werden.

Für mildtätige Unterstützungsleistungen gelten bestimmte Erleichterungen bei der Bedürftigkeitsprüfung.

Unternehmen können Ausgaben für Corona-Zwecke nach Maßgabe des Sponsoringerlasses als Betriebsausgaben geltend machen, wenn sie öffentlichkeitswirksam auf ihre Sponsorentätigkeit aufmerksam machen.

Unentgeltliche Leistungen in angemessenem Umfang, von Unternehmen an Geschäftspartner gewähren, die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, werden nicht als Geschenke i.S.v. § 4 Abs. 5 EStG behandelt und sind voll als Betriebsausgaben abzugsfähig. Schenkungen von Wirtschaftsgütern (z. B. Gesichtsmasken, die ein Unternehmen aus seinem Bestand z. B. an ein Krankenhaus schenkt) führen auch dann zu Betriebsausgaben, wenn die Voraussetzungen dafür eigentlich nicht erfüllt wären. Eine Umsatzversteuerung als unentgeltliche Wertabgabe erfolgt nicht.

Arbeitnehmer und Aufsichtsratsmitglieder können durch Verzicht auf Teile ihrer Vergütung für Corona-Zwecke spenden. Die Verzichtsbeträge brauchen von vorneherein nicht versteuert zu werden (statt sie zunächst zu versteuern und im Folgejahr als Spende geltend zu machen).

Arbeitsteilige entgeltliche Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Bewältigung der Corona-Krise (z. B. entgeltliche Überlassungen von Personal, Räumen, Sachmitteln usw. an Krankenhäuser oder Pflegeheime) werden ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich als Zweckbetriebe i.S.v. § 65 AO behandelt.

Nachweisliche „Corona-Verluste“ im Bereich der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe oder der Vermögensverwaltung bleiben unschädlich und dürfen mit gemeinnützigkeitsrechtlich gebundenen Mitteln (z. B. auch aus dem ideellen Bereich) ausgeglichen werden.

Das Kurzarbeitergeld darf für alle eigenen Mitarbeiter auf bis zu 80 % aufgestockt werden, ohne dass die Gemeinnützigkeit gefährdet wird.

Übungsleiter/Ehrenamtspauschalen dürfen fortbezahlt werden, auch wenn die Tätigkeit wegen der Corona-Krise nicht ausgeübt wird.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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