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Gesetzesänderung des § 19 Abs. 1 a EEG 2014 (Strommarktgesetz) - Neue Herausforderungen für Betreiber von Solaranlagen und Stromnetzbetreiber

Auf die Betreiber von Solaranlagen kommen neue „steuerliche“ Herausforderungen zu.

 

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) wurde auch eine Änderung des geltenden EEG 2014 vorgenommen. Das Strommarktgesetz ist am 29. Juli 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am 30. Juli 2016 in Kraft getreten (BGBl. I S. 1786).

Es wurde ein Absatz 1 a in § 19 EEG 2014 eingefügt. Danach darf ein Anlagenbetreiber, der den Förderanspruch (Marktprämie oder Einspeisevergütung) geltend macht, keine Steuerbegünstigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 StromStG in Anspruch nehmen. Durch eine Änderung der Übergangsbestimmungen in § 104 Abs. 5 EEG 2014 ist der neue § 19 Abs. 1 a EEG 2014 rückwirkend zum 1. Januar 2016 anzuwenden. Die Geltendmachung der Stromsteuerbegünstigung lässt somit den Förderanspruch nach dem EEG entfallen.

Es bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser rückwirkenden Gesetzesänderung. Wegen der Ungewissheit, ob das Bundesverfassungsgericht in dieser Sache angerufen wird und eines möglichen Verfahrensausgangs, können wir jedoch auf keinen Fall empfehlen, auf die eventuelle verfassungsrechtliche Klärung zu warten. Vielmehr empfehlen wir eine proaktive Auseinandersetzung mit dieser Thematik.

Dem Vernehmen nach führen die von der Gesetzesänderung betroffenen Stellen (Anlagenbetreiber, Direktvermarkter, Hauptzollämter, Netzbetreiber) derzeit auf Verbandsebene Gespräche, um sich über die Möglichkeiten der praktischen Rückabwicklung zu verständigen. Dabei geht es wohl vor allem um ein möglichst einheitliches Vorgehen.

Aus wirtschaftlicher Sicht ist es u.E. eindeutig, dass die Anlagenbetreiber auf die Stromsteuerbefreiung „verzichten“ und Ihren Förderanspruch nach dem EEG nicht gefährden möchten.

Anlagenbetreiber sollten nach Prüfung der möglichen rechtlichen Folgewirkungen mit dem zuständigen Hauptzollamt Kontakt aufnehmen, um zu erörtern, wie die geltend gemachte Stromsteuerbefreiung rückwirkend zum 1. Januar 2016 rückgängig machen können. Eine eventuelle Nachzahlung der Stromsteuer sollte ggf. unter den Vorbehalt einer abschließenden verfassungsrechtlichen Klärung gestellt werden. Ob sich das Hauptzollamt auf eine solchen Vorbehalt einlässt, wird abzuwarten sein.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass der zuständige Netzbetreiber in den kommenden Wochen sich an den Anlagenbetreiber wenden wird, und möglicherweise Auskunft verlangt, ob für den in der Anlage erzeugten Strom die Stromsteuerbefreiung für 2016 geltend gemacht wird. Der Netzbetreiber dürfte einen diesbezüglichen Auskunftsanspruch haben, da diese Angaben für ihn erforderlich sind, um seine Zahlungspflichten nach dem EEG ordnungsgemäß zu erfüllen.

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