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Gestaffelte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes

In ihrer Sitzung vom 22. April 2020 einigte sich die Große Koalition auf eine gestaffelte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes.

Der aktuelle Satz beträgt für Arbeitnehmer mit Kind 67% bzw. alle anderen Arbeitnehmer 60% der Nettoentgeltdifferenz. Der Koalitionsbeschluss sieht vor, dass künftig ab dem vierten Monat, in dem das Unternehmen Kurzarbeitergeld (Kug) beantragt, die Leistungssätze auf zunächst 77% bzw. 70% steigen. Vom siebten Monat an sollen sogar jeweils 87% bzw. 80% Kurzarbeitergeld gezahlt werden.

  Beschäftigte ohne Kind Beschäftigte mit Kind
1. - 3. Monat 60% 67%
4. - 6. Monat 70% 77%
ab 7. Monat 80% 87%

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Geltendmachung der genannten Staffelung ist, dass die kurzarbeitergeldberechtigten Arbeitnehmer maximal 50% ihrer regulären wöchentlichen Arbeitszeit arbeiten. Die Inanspruchnahme ist nur in den Fällen möglich, für die auch bisher ein Grundanspruch auf Kurzarbeitergeld gegeben ist. Demzufolge sind beispielsweise nicht versicherungspflichtige Arbeitnehmer wie geringfügig Beschäftigte weiterhin ausgenommen.

Die beschlossene Gesetzesänderung gilt rückwirkend für ab dem 1. März 2020 bezogenes Kurzarbeitergeld und ist zunächst bis zum 31. Dezember 2020 befristet.

Folgen für Arbeitnehmer & Arbeitgeber

Diese Regelung soll vor allem Beschäftigten in kleinen und mittleren Unternehmen, in denen keine tariflichen Vereinbarungen zum Thema Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld existieren, sowie denen mit geringem Einkommen helfen.

Einige Unternehmen haben zudem bereits Vereinbarungen zu Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld getroffen und stocken dieses meist auf 80% des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt auf, da bis zu dieser Höhe der Zuschuss steuer- und beitragsfrei ist. Diese vom Arbeitgeber vertraglich zugesicherten Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld verringern sich aufgrund der Neuregelung mit steigendem Kurzarbeitergeld bzw. fallen gänzlich weg. Dies führt bei den Arbeitgebern, die bisher einen Zuschuss gewähren, bei länger andauernder Kurzarbeit zu einer finanziellen Entlastung.

Sollten die mit Ihren Arbeitnehmern abgeschlossenen Vereinbarungen über die Kurzarbeit eine Zusatzvereinbarung zur Aufstockung enthalten, ist diese ggf. anzupassen! Denn haben Sie beispielsweise eine Aufstockung um einen festen Prozentsatz vereinbart („der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld in Höhe von 20%“), würden die Arbeitnehmern bei einem Zuschuss von 20% ggf. mehr Gehalt bekommen, als ihnen bei normaler Arbeit zustünde (87% Kug + 20% AG-Zuschuss).

Fazit

Die gefundene Regelung bietet also zum einen den betroffenen Arbeitnehmern eine Perspektive für den Fall, dass die aktuelle Situation länger anhalten sollte und das Kurzarbeitergeld für die Bestreitung des Lebensunterhaltes über einen längeren Zeitraum ausreichen muss. Zum anderen ermöglicht dieser Beschluss bei richtiger Anwendung den Unternehmen, qualifizierte Mitarbeiter auch bei einer längeren Sanierungsphase eher halten und auf sonst notwendige Entlassungen verzichten zu können.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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