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Grenzgänger und Corona: Anwendbares Sozialversicherungsrecht

Grenzgänger, die aufgrund der sog. „Corona-Beschränkungen“ vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt zu ihrem Arbeitgeber in den Nachbarstaat gelangen, und daher im Home-Office für ihn tätig sind, bleiben für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten in dem Sozialversicherungssystem des Beschäftigungsstaates versichert. Der Arbeitgeber muss die Sozialversicherungsbeiträge für diese Personen weiterhin im Beschäftigungsstaat abführen.

Auf die Rechtsfolgen, die sich im Bereich der Sozialversicherung aus den „Corona-Beschränkungen“ ergeben, weist die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) hin und hat nun eine wichtige Konkretisierung für Grenzgänger vorgenommen.

Grenzgänger sind Personen, die in einem Mitgliedstaat der EU eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehren. Sie sind im Normalfall in dem Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsstaates versichert. Wenn Grenzgänger vorübergehend nicht in ihrem regulären Beschäftigungsmitgliedstaat arbeiten können, sondern aufgrund der „Corona-Beschränkungen“ von zu Hause arbeiten müssen, ändere dieser Umstand grundsätzlich nichts daran, welchem Recht ihr Sozialversicherungsschutz unterliege, da es sich bei den „Corona-Beschränkungen „um eine vorübergehende Situation handele.

Es bleibt nach derzeitiger Auffassung der DVKA dann bei der Anwendbarkeit des Sozialversicherungsrechts des Beschäftigungsstaates, wenn die Personen ihre Tätigkeit vorübergehend für bis zu 24 Monate – ganz oder teilweise - von zu Hause aus ausüben.

Hinweise:

  • Grenzgänger haben in dem o. g. Zeitraum daher nach wie vor Anspruch auf alle Sozialversicherungsleistungen des Beschäftigungsstaates.
  • Sollte der Arbeitgeber aber erwägen, Grenzgänger auch nach Ende der Corona-Beschränkungen vollständig oder zum Teil im Home-Office zu beschäftigen, kann sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses ändern. Es sollte hier eine genaue Bewertung der Situation erfolgen.

Quelle: Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (www.dvka.de)

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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