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Grundversorgungsverträge beinhalten künftig auch den Messstellenbetrieb – Auswirkungen auf Preisblätter des Grundversorgers?

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) hat als neue Marktrolle den grundzuständigen Messstellenbetreiber (gMSB) geschaffen. Die Marktrolle des gMSB fällt im Regelfall dem Netzbetreiber nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zu.

Der gMSB hat roll out - Pflichten nach dem MsbG. Er muss bei einem Letztverbraucher unter bestimmten Voraussetzungen moderne Messeinrichtungen (mME) oder intelligente Messsysteme (iMsys) einbauen. Fraglich ist damit, ob auf diesem Weg ein Messstellenvertrag zwischen gMSB und Letztverbraucher zustande kommt. Denn das MsbG sieht vor, dass durch die Entnahme von Elektrizität über eine mME oder ein iMsys ein Messstellenvertrag zwischen gMSB und Letztverbraucher entsteht (§ 9 Abs. 3).

Der gMSB müsste dann die Entgelte für den Betrieb der mME oder iMsys gegenüber dem Letztverbraucher abrechnen. Dafür sind seine Abrechnungssysteme regelmäßig nicht ausgelegt. Möglich wäre, dass der gMSB die Entgelte über den Lieferanten abrechnen lässt – die Festlegung der Bundesnetzagentur zu Wechselprozessen im Messwesen (WiM) beinhaltet hierzu Ausführungsregelungen. Diskutiert wurde auch, ob der Betrieb von mME und iMsys nicht Teil des Grundversorgungsvertrags ist. Das MsbG ist hierzu leider nicht eindeutig.

Der Gesetzgeber beabsichtigt nun eine (überfällige) Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV). Dies wird etwas verharmlosend als Klarstellung bezeichnet, tatsächlich dürfte es eine Behebung von Webfehlern im MsbG sein. Rahmen ist der Entwurf einer Verordnung, die im Wesentlichen die Berechnung der Offshore-Netzumlage regeln soll, aber auch eine Anpassung der StromGVV1 umfasst. Die hier geplanten Änderungen haben u. a. folgende Inhalte:

  • Der Grundversorgungsvertrag ist ein kombinierter Vertrag nach § 9 Abs. 2 MsbG. Er beinhaltet damit den Betrieb von mME und iMsys. Um diese Leistungen erbringen zu können, schließt der Grundversorger einen Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber.
  • In den Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Abs. 1 EnWG sind die Entgelte des Messstellenbetreibers gesondert auszuweisen.
  • Grundversorger müssen Messstellenverträge mit Messstellenbetreibern abschließen.
  • Grundversorger werden von der Verantwortung für Störungen des Messstellenbetriebes freigestellt.

Treten diese Änderungen in Kraft, entsteht für Grundversorger i. d. R. insbesondere die Notwendigkeit

  • Messstellenverträge mit den betreffenden Messstellenbetreibern abzuschließen und
  • ihre Preisblätter zu ändern.

1 http://dip21.bundestag.de/dip21/brd/2019/0013-19.pdf

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