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Hochschulen in Nordrhein-Westfalen können die Bauherreneigenschaft und die Eigentümerverantwortung übernehmen

Nach der „Verordnung zur Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümer-verantwortung auf die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 29. April 2020, die am 8. Mai 2020 in Kraft getreten ist, können die Hochschulen in NRW beantragen, sich die Bauherreneigenschaft und die Eigentümerverantwortung übertragen zu lassen. Diese Möglichkeit besteht für Teile oder die Gesamtheit der der jeweiligen Hochschule vom Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW) überlassenen Liegenschaften.

Nach dem Erhalt der Bauherreneigenschaft kann die Hochschule Baumaßnahmen eigenverantwortlich planen und umsetzen. Das kann insbesondere für die Modernisierung und Instandhaltung sowie die Sanierung von schon bestehenden Bauten von Bedeutung sein, aber auch auf die Errichtung von Neu- oder Erweiterungsbauten zutreffen.

Wenn der Hochschule die Bauherreneigenschaft für die Errichtung, den Um- oder Erweiterungsbau an einer Liegenschaft übertragen wird, die im Eigentum des BLB NRW steht, ist diese Liegenschaft der Hochschule durch Gestattung oder durch Bestellung eines Erbbaurechts zu überlassen. Dasselbe gilt für ein Gebäude bzw. ein Gebäudeteil auf einer Liegenschaft des LBV NRW, das saniert oder modernisiert werden soll. Ist für den Bau der Erwerb eines Grundstücks erforderlich, muss das Land zivilrechtlicher Eigentümer des Grundstücks werden und es der Hochschule überlassen. Korrespondierend mit dem Erhalt der Bauherreneigenschaft und der Eigentümerverantwortung müssen Mietzahlungen an den BLB NRW für die übernommenen Liegenschaften nicht mehr entrichtet werden.

Grundsätzlich soll dem Antrag stattgegeben werden, soweit der Übertragung nicht wirtschaftliche, finanzielle oder baufachliche Gründe entgegenstehen. Eine Übertragung kann darüber hinaus auch abgelehnt werden, wenn diese nicht mit Vereinbarungen aus den jeweiligen Hochschulverträgen in Einklang stehen oder erforderliche Rahmenbedingungen für die geplante Maßnahme nicht hinreichend dargelegt wurden. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die jeweilige Hochschule nicht ausreichend belegen kann, dass die Finanzierung gesichert ist.   

Es ist zu beachten, dass vor der Genehmigung des Antrags auf Übertragung der Bauherreneigenschaft und der Eigentümerverantwortung nicht mit der Umsetzung der beabsichtigten Maßnahme begonnen werden darf.

Die Finanzierung kann in Form von Zuschüssen für Mietzahlungen aus dem Landeshaushalt, durch Zahlungen von Baukostenzuschüssen aus dem Landeshaushalt, durch Eigenmittel der Hochschulen oder durch Drittmittel erfolgen. Sind die Maßnahmen mit Eigenmitteln finanziert worden, ist bei einer möglichen Beendigung der Bauherreneigenschaft der Hochschule bei einem Verkauf des Grundstücks ein Wertersatz für diese Maßnahmen zu leisten.

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