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Investments in Immobilien und attraktive steuerliche Sonderabschreibungen

Die Sonderabschreibung des § 7b EStG ermöglicht für neue Wohnungen einen Abzug von bis zu 5% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung und in den folgenden 3 Jahren neben der regulären linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG (idR. 2%). Somit können in den ersten 4 Jahren insgesamt 28% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben werden.

Die Bemessungsgrundlage der Abschreibung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten jedoch maximal 2.000 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche.

Folgendes muss erfüllt sein, damit die Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden kann:

  1. Durch Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 werden neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen und dazugehörige Nebenräume geschaffen. Eine Wohnung ist neu, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. Die neue Wohnung kann in einem neuen als auch in einem bestehenden Gebäude bspw. durch Aufstockung entstehen.
  2. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegen unter 3.000 EUR pro Quadratmeter.
  3. Die Wohnung dient in den ersten 10 Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken, also der Vermietung. Die vorübergehende Beherbergung von Personen fällt nicht unter eine Vermietung zu Wohnzwecken.
  4. Die Wohnungen bzw. Gebäude müssen innerhalb der Europäischen Union liegen.
  5. Die EU-rechtlichen Voraussetzungen über De-minimis-Beihilfen müssen eingehalten werden. Dh., dass der Gesamtbetrag der Beihilfen, die einem Unternehmen gewährt werden, innerhalb von 3 Veranlagungszeiträumen 200.000 EUR nicht übersteigen darf.

Zu beachten ist, dass die Sonderabschreibung rückgängig zu machen ist, wenn

  1. die Wohnung innerhalb der ersten 10 Jahre nicht entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen wird,
  2. die Wohnung bzw. ein Gebäude mit begünstigten Wohnungen innerhalb der ersten 10 Jahre veräußert wird und der Gewinn aus der Veräußerung nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegt oder
  3. die Anschaffungs- oder Herstellungskostengrenze iHv. 3.000 EUR pro Quadratmeter (s.o.) innerhalb der ersten 4 Jahre durch nachträgliche Kosten überschritten wird.

Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung wird im Rahmen der Steuererklärung vorgenommen. Dabei ist für jedes Jahr, in dem die Sonderabschreibung geltend gemacht wird, zusätzlich zur Steuererklärung dem Finanzamt ein gesondertes Formular zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibung zu übersenden. Die sich aus der Sonderabschreibung ergebende Höhe der De-minimis-Beihilfe ist ebenfalls hier erstmals zu ermitteln und anzugeben.

 

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