Jahressteuergesetz 2020: Einführung einer Homeoffice Pauschale
Unter anderem wird im Rahmen des JStG 2020 ein § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG eingefügt. Danach wird eine HO-Pauschale von € 5 je Kalendertag gewährt, an dem die Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde. Die Pauschale ist auf 120 Tage im HO bzw. max. € 600 im Wirtschafts- oder Kalenderjahr begrenzt und gilt zunächst für die Jahre 2020 und 2021.
Bei genauer Betrachtung offenbart die HO-Pauschale mehr Schein als Sein. Zum einen ist die HO-Pauschale in die allgemeine Werbungskostenpauschale von € 1.000 einbeziehen und wird nicht zusätzlich gewährt. Damit kommt die HO-Pauschale nur dann tatsächlich zum Tragen, wenn und soweit die Werbungskosten zusammen mit anderen Einzelnachweisen über € 1.000 liegen. Zum anderen ist zu beachten, dass für die Tage, an denen die Tätigkeit im HO ausgeübt wird, die sog. Pendlerpauschale für Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte (30 Cent je Entfernungskilometer) nicht in Frage kommt. Ab 17 km einfacher Entfernung der Wohnung zur Arbeitsstätte ist die HO-Pauschale geringer.
Hinweis: Sofern im Zuge der Einrichtung des HO Ausgaben für Bürostuhl oder -tisch, Bildschirm, Tastatur, Maus oder Drucker und -papier getätigt wurden, lassen die sich als Einzelnachweise ebenso als Werbungskosten ansetzen wie die Pendlerpauschale für Bürotage und die HO-Pauschale für Arbeitstage im Homeoffice. Weiterhin dürfte trotz der HO-Pauschale der Ansatz von 20% der Telefon- und Internetkosten, max. € 240 p.a. möglich sein.