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Jahressteuergesetz 2020: Einführung einer Homeoffice Pauschale

Im Bundestag wurden am 9.12.2020 insgesamt 42 Änderungsanträge zum Jahressteuergesetz JStG 2020 beschlossen. Einer davon ist die Einführung einer Pauschale für das Homeoffice (HO) in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht erfüllt sind.

Unter anderem wird im Rahmen des JStG 2020 ein § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG eingefügt. Danach wird eine HO-Pauschale von € 5 je Kalendertag gewährt, an dem die Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde. Die Pauschale ist auf 120 Tage im HO bzw. max. € 600 im Wirtschafts- oder Kalenderjahr begrenzt und gilt zunächst für die Jahre 2020 und 2021.

Bei genauer Betrachtung offenbart die HO-Pauschale mehr Schein als Sein. Zum einen ist die HO-Pauschale in die allgemeine Werbungskostenpauschale von € 1.000 einbeziehen und wird nicht zusätzlich gewährt. Damit kommt die HO-Pauschale nur dann tatsächlich zum Tragen, wenn und soweit die Werbungskosten zusammen mit anderen Einzelnachweisen über € 1.000 liegen. Zum anderen ist zu beachten, dass für die Tage, an denen die Tätigkeit im HO ausgeübt wird, die sog. Pendlerpauschale für Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte (30 Cent je Entfernungskilometer) nicht in Frage kommt. Ab 17 km einfacher Entfernung der Wohnung zur Arbeitsstätte ist die HO-Pauschale geringer.

Hinweis: Sofern im Zuge der Einrichtung des HO Ausgaben für Bürostuhl oder -tisch, Bildschirm, Tastatur, Maus oder Drucker und -papier getätigt wurden, lassen die sich als Einzelnachweise ebenso als Werbungskosten ansetzen wie die Pendlerpauschale für Bürotage und die HO-Pauschale für Arbeitstage im Homeoffice. Weiterhin dürfte trotz der HO-Pauschale der Ansatz von 20% der Telefon- und Internetkosten, max. € 240 p.a. möglich sein.

 

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