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Jahressteuergesetz 2022 – Wichtige Änderungen des Bewertungsgesetzes hinsichtlich der Immobilienbewertung

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 enthält neben weiteren Änderungen auch Änderungen zu den Regelungen des Bewertungsgesetzes, auf die nachfolgend eingegangen wird. Aufgrund der bereits erfolgten Änderung der Immobilienwertermittlungsverordnung in 2021, die im Wesentlichen eine Anpassung der Verkehrswertermittlung beinhaltete, sollen die Regelung des Bewertungsgesetzes zur steuerlichen Bewertung von Grundstücken für die Erbschaft- und Schenkungsteuer entsprechend angepasst werden.

Dabei sind folgende wesentliche Änderungen geplant:

  • Die Gesamtnutzungsdauer von Wohnimmobilien wird von 70 Jahren auf 80 Jahre erhöht.
  • Im Ertragswertverfahren werden Bewirtschaftungskosten nicht mehr pauschal auf Basis eines Prozentsatzes der Jahresmiete angesetzt. Künftig ist eine differenziertere Ermittlung mit Aufschlüsselung nach Verwaltungs- und Instandhaltungskosten sowie Mietausfallwagnis nach Anlage 23 zum BewG vorgesehen. Die dort angegebenen Werte sind anhand des Verbraucherpreisindex anzupassen.
  • Die Liegenschaftszinssätze gemäß §188 BewG, die im Ertragswertverfahren den Gebäudewert mindern, sind im Vergleich zur bisherigen Regelung herabgesetzt worden.
  • Im Sachwertverfahren werden Regionalfaktoren eingeführt, die von den Gutachterausschüssen (noch) bekannt gegeben werden.
  • Die Bewertung von Erbbaurechtsfällen wird neu gefasst.
  • Künftig werden Fälle mit Gebäuden auf fremden Grund und Boden analog zu Erbbaurechtsfällen bewertet.
  • Für Feststellungserklärungen gilt künftig die verpflichtende elektronische Abgabe, sobald die technischen Voraussetzungen vorliegen.

Die neuen Regelungen sollen für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022 gelten.

Es wird erwartet, dass die so ermittelten Grundbesitzwerte über den bisherigen Werten liegen. Eine genaue Berechnung der Wertsteigerungen ist zum jetzigen Zeitpunkt allerdings nicht möglich. Soweit bereits Grundstücksschenkungen angedacht sind, sollte eine Schenkung noch im Jahr 2022 in Betracht gezogen werden, um sich die voraussichtlich günstigeren Grundbesitzwerte zu sichern. Weiterhin ist jedoch der Nachweis des niedrigeren Verkehrswerts durch Gutachten möglich.

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