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Kassensysteme – BMF zur bundeslandspezifischen Fristverlängerung für die Implementierung von TSE

In unserem Blogbeitrag vom 14.08.2020 haben wir darüber berichtet, dass 15 von 16 Bundesländern die Nichtbeanstandung einer fehlenden zertifizierten Technischen Sicherungseinrichtung (TSE) unter bestimmten Voraussetzungen verlängert haben. Teilweise haben die Länder auch auf eine Beantragung der Verlängerung der Nichtbeanstandung nach § 148 AO verzichtet.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 18.08.2020 (IV A 4 - S 0319/20/10002 :003  https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2020-08-18-nichtbeanstandungsregelung-bei-verwendung-elektronischer-aufzeichnungssysteme.pdf?__blob=publicationFile&v=1) deutlich gemacht, dass die Nichtbeantragungsfrist am 30.09. abläuft und die Länderfinanzministerien ihre Erlasse mit dem BMF hätten abstimmen müssen. Weiterhin weist das BMF darauf hin, dass die von manchen Länder bekannt gemachte Regelung, die Erleichterungen nach § 148 AO ohne Antrag zu gewähren, gegen eine fachliche Weisung des BMF im Sinne des § 21a Absatz 1 FVG (AEAO zu § 148) verstößt. Hiernach dürfte eine Bewilligung von Erleichterungen im Regelfall nur auf Antrag ausgesprochen werden.

Zur Frage, ob das BMF den Finanzministerien der Länder allgemeine Weisungen oder ausschließlich einzelfallbezogene Weisungen erteilen darf, bestehen zwischen dem BMF und den Ländern Meinungsverschiedenheiten (vgl. Prof. Dr. Bernhard Schwarz †, Hamburg, in Schwarz/Pahlke, AO, § 21a FVG Rz. 3).

Unsere Empfehlung lautet daher: Sofern Sie Kassen nutzen und diese noch nicht mit einer zertifizierten TSE ausstatten konnten, sollten Sie bis zum Ablauf der vom BMF gewährten Frist zum 30.09.2020 bei Ihrem Finanzamt einen Antrag nach § 148 AO auf Verlängerung der Nichtbeanstandung der Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte TSE stellen.

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