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Kein Recht des Arbeitnehmers auf Homeoffice, künftig aber Erleichterungen vorgesehen

Bereits vor der „Corona-Krise“ wurde die Arbeit im Homeoffice mehr und mehr in Unternehmen praktiziert. Diese Entwicklung hat sich seit Beginn der Corona-Pandemie besonders verstärkt. Auch vor diesem Hintergrund hatte das Bundesarbeitsministerium geplant, einen durchsetzbaren Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeiten im Homeoffice für 24 Tage im Jahr gesetzlich zu verankern. An diesen Plänen wird nun offensichtlich nicht mehr festgehalten. Geplant sind aber künftig Erleichterungen, insbesondere in steuerlicher Hinsicht sowie Nachbesserungen im Bereich der Unfallversicherung.

Nach einem Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums sollen künftig Arbeitnehmer das Recht haben, ihren Wunsch nach regelmäßigem mobilen Arbeiten mit ihrem Arbeitgeber zu erörtern. Arbeitgeber sollen verpflichtet sein, konkret auf die gewünschte Ausgestaltung der mobilen Arbeit einzugehen. Lehnen sie den Antrag ab, sollen sie dies spätestens nach zwei Monaten begründet schriftlich mitteilen.

Geregelt werden sollen zudem versicherungsrechtliche Fragen in der Unfallversicherung. So sollen Beschäftigte künftig zuhause im gleichen Umfang Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten wie Beschäftigte, die in den betrieblichen Räumen des Arbeitgebers arbeiten oder im Außendienst tätig sind. Müssen etwa Wege für die Kinderbetreuung zurückgelegt werden, soll hierfür Versicherungsschutz bestehen.

Die Regelungen des Arbeitsschutzes sollen nach dem Entwurf im Übrigen unberührt bleiben. Auch weiterhin muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und somit v. a. prüfen, ob der Arbeitsplatz im Homeoffice die Gesundheit beeinträchtigt.

Parallel dazu wird aktuell über steuerliche Erleichterungen für Beschäftigte, die wegen Corona ins Homeoffice wechseln müssen, verhandelt. Im Gespräch ist eine Pauschale von fünf Euro pro Tag, die längstens für 100 Tage gewährt wird. Damit läge die Höchstsumme bei EUR 500,00 pro Jahr. Steuervorteile bringt die Homeoffice-Pauschale aber nur dann, wenn der ohnehin gewährte Pauschbetrag von EUR 1.000,00 mit anderen Werbungskosten überschritten wird. Unklar ist derzeit, ob die Regelung schon für das laufende Jahr gelten soll.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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