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Klarstellungen des BMF zu Gesetzesverschärfungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Bereits seit dem 1.1.2020 sind zusätzliche gesetzliche Anforderungen an die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen zu beachten. Hierzu hat sich kürzlich das BMF in einem Schreiben vom 9.10.2020 erstmalig geäußert.

Neue Rechtslage

Seit Beginn des Jahres 2020 setzt die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen zusätzlich (materiellrechtlich) voraus, dass

  • der Abnehmer gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verwendet (§ 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG) und dass
  • der Lieferer eine zutreffende Deklaration der Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) vornimmt (§4 Nr. 1 Buchst. b UStG).

Anderenfalls sind die Lieferungen umsatzsteuerpflichtig zu behandeln.

Anwendungsregelungen

Aus dem BMF-Schreiben vom 9.10.2020 (zur Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses an diese neuen gesetzlichen Vorschriften) ergeben sich nunmehr Antworten zu bislang ungeklärten Fragen. Hervorzuheben sind drei Bestimmungen des BMF, die bereits auf alle nach dem 31.12.2019 ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen anzuwenden sind:

(1) Die Verwendung der ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer kann auch nachträglich erfolgen. Die nachträgliche Verwendung entfaltet für Zwecke der Steuer befreiung Rückwirkung.

Hinweis: Diese Vereinfachung ist zu begrüßen. Sie darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Steuerbefreiung dennoch von vornherein und endgültig ausgeschlossen ist, wenn dem Abnehmer zum Zeitpunkt der Lieferung noch keine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte gültige USt-IdNr. erteilt wurde.

(2) Die Voraussetzung für die Steuerbefreiung gilt als nicht erfüllt, wenn die Deklaration der Lieferung in der ZM nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erfolgt.

Hinweis: Eine fristgemäß abgegebene ZM (Abgabefrist = 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums), die versehentlich nicht richtig oder unvollständig ist, kann gem. § 18a Abs. 10 UStG noch innerhalb eines Monats berichtigt werden. Die Berichtigung entfaltet hinsichtlich der Steuerbefreiung Rückwirkung. Wird die ZM allerdings erst gar nicht fristgemäß abgegeben, muss aus den BMF-Angaben geschlossen werden, dass eine Steuerbefreiung bereits unwiderruflich ausgeschlossen ist.

(3) Auch bei innergemeinschaftlichen Verbringungen hängt die Steuerbefreiung davon ab, dass diese zutreffend in der ZM angemeldet werden.

Hinweis: Leider enthält das BMF-Schreiben keine Ausführungen zu den Fällen, wenn innergemeinschaftliche Verbringungen versehentlich erst nachträglich festgestellt werden. Verfügt der Unternehmer dann über keine ausländische USt-IdNr. (was in der Praxis häufig vorkommt), ist das Verbringen umsatzsteuerpflichtig, und zwar ohne eine gesetzliche Möglichkeit, die entstandene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen zu können (= Definitivbelastung). Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung insoweit noch eine praktische Lösung vorsehen wird.

Empfehlung: Die Gesetzesverschärfung und das BMF-Schreiben sollten die betroffenen Unternehmer dazu veranlassen, die Voraussetzungen für die steuerfreie Behandlung innergemeinschaftlicher Lieferungen und innergemeinschaftlicher Verbringungen immer mit ausreichendem zeitlichen Abstand zu deren Ausführung zu klären. Zusammenfassende Meldungen sollten immer fristgemäß abgegeben werden (und zwar auch dann, wenn für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen ggf. eine über die Frist für die Abgabe der ZM hinausreichende Dauerfristverlängerung gewährt wurde). Ungeachtet dessen ist es für Unternehmer weiterhin von großer Bedeutung, die vom Kunden verwendete USt-IdNr. regelmäßig zu prüfen.

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