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KöMoG – Wer sich für die Option zur Besteuerung als KapG entscheiden sollte

Nach der Zustimmung des Bundesrats am 25.06.2021 haben Personenhandelsgesellschaften (KG, OHG, derzeit nicht GbR) und Partnerschaftsgesellschaften ab dem Veranlagungszeitraum 2022 die Möglichkeit, sich wie eine Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen. Da der Systemwechsel aufwendig ist und einige steuerliche Aspekte zu beachten sind, wird aufgezeigt, wer sich überhaupt ernsthaft mit der Optionsausübung auseinandersetzen sollte.

1. Gesetzesvorhaben

Das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) ist noch vor der Sommerpause 2021 verabschiedet worden. Die zuvor genannten Gesellschaften haben damit die Möglichkeit, sich für ertragsteuerliche Zwecke (KSt, ESt, GewSt, ASt) und den damit zusammenhängenden verfahrensrechtlichen Vorschriften, künftig wie Kapitalgesellschaften behandeln zu lassen. Diese Option gilt nicht für die Erb- und Schenkungsteuer sowie Verkehrsteuern.

 

2. Wann rechnet sich die Optionsausübung

Es stellt sich die Frage, für welche Gesellschaften diese Option attraktiv sein könnte. Zwar sind die persönlichen Einkommensteuersätze mit bis zu 45 % höher als der aktuelle Körperschaftsteuersatz mit 15 %, allerdings kann gezahlte Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Auch ist aus Sicht der Privatperson die Einkommensteuer endgültig, wohingegen bei der Kapitalgesellschaft noch die nachgelagerte Besteuerung von Gewinnausschüttungen an die Anteilseigner hinzukommt. Daher ist die Optionsausübung eher bei langfristigen Thesaurierungen und für Gesellschaften, die von der Gewerbesteuer befreit sind oder die keine, bzw. nur wenig Gewerbesteuer zahlen, geeignet.

Die Optionsausübung sollte gründlich überlegt sein, da der Vorgang mit den Folgen eines Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft einhergeht. Wesentliche Kriterien, die vor der Optionsausübung untersucht werden sollten, sind beispielsweise:

  • Möglichkeit der Buchwertfortführung
  • Steuerneutraler Übergang des Sonderbetriebsvermögens
  • Untergang von Verlustvorträgen
  • Nachversteuerung der Thesaurierungsbeträge
  • Überprüfung von Leistungsbeziehungen und deren Angemessenheit.

 

3. Beispielsrechnungen

Die nachfolgenden Beispiele zeigen exemplarisch die Steuerbelastung jeweils ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

 

Beispiel 1:

Eine vermögensverwaltende, gewerblich geprägte, Personengesellschaft vermietet Grundstücke und erhält die Kürzung bei der Gewerbesteuer.

Bisher:

a) GmbH & Co. KG ohne Option:

  • keine Gewerbesteuer wegen der Kürzung des Vermietungsertrages
  • keine eigene Ertragsbesteuerung

b) Gesellschafter als Privatperson:

  • mangels gezahlter Gewerbsteuer keine Anrechnung dieser auf die Einkommensteuer
  • bis zu 45 % Einkommensteuer

Mit Option:

a) GmbH & Co. KG:

  • keine Gewerbesteuer (s.o.)
  • 15 % Körperschaftsteuer

b) Gesellschafter als Privatpersonen:

  • bei Thesaurierung 0 %
  • bei Ausschüttung 25 %

Fazit: Bei der vollständigen Thesaurierung beträgt der Vorteil bis zu 30 %. Im Falle der Vollausschüttung liegt die Steuerbelastung bei Optionsausübung (15% + (85% * 25%)) bei 36,25%. Im Vergleich zu dem ESt-Satz von 45% ohne Optionsausübung, gewährt die Optionsausübung somit eine niedrigere Steuerbelastung von beinahe 9%.

 

Beispiel 2:

Gesellschaft mit hoher Tilgungsleistung und geringer Abschreibung.

Annahme: Investition T€ 1.000, Gewinn T€ 100, AfA 2,0%, Zins 1,0 %.

Beispielrechnung siehe Rand.

Fazit:

Bei Gesellschaften mit einer hohen Verschuldung und Tilgungszahlungen, welche die steuerlichen Abschreibungen übersteigen, führen Thesaurierungen mit einer niedrigen Steuerquote zu höheren Tilgungsraten. Denn bei vollständiger Thesaurierung verbleibt der Gesellschaft ein deutlich höherer Barbestand zur Tilgung von Verbindlichkeiten.

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