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Kommissionsmodelle im E-Commerce

Neuerungen bei Warenlieferungen

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat Deutschland die zweite Stufe des „Digitalpakets“ der EU-Kommission umgesetzt. Die Änderungen wurden allerdings aufgrund der Corona-Pandemie auf den 01.04. bzw. 01.07.2021 verschoben.

Das Kommissionsmodell im E-Commerce dient grundsätzlich dazu, Betreiber von elektronischen Marktplätzen (wie z. B. amazon oder eBay) in die Leistungsbeziehung zwischen dem Händler bzw. Dienstleister und dem Endkunden einzubeziehen. Dadurch besteht für die Finanzverwaltung die Möglichkeit, den Betreiber des Marktplatzes als Steuerschuldner in Anspruch zu nehmen.

Mit der ersten Stufe des „Digitalpakets“, welche zum 01.01.2019 in Kraft getreten ist und sich vor allem auf die steuerliche Erfassung von grenzüberschreitenden elektronischen Dienstleistungen bezieht, wurde festgelegt, dass die Umsatzbesteuerung in dem Mitgliedsstaat stattfinden soll, in dem die bezogenen Waren oder Dienstleistungen verbraucht wurden.

Mit der zweiten Stufe des „Digitalpakets“, welche zum 01.07.2021 in Kraft getreten ist, wurde ein Kommissionsmodell für Warenlieferungen eingeführt, welche durch elektronische Schnittstellen unterstützt werden. Zum einen wurde bestimmt, dass die Umsatzsteuerschuld an den Betreiber der elektronischen Schnittstelle übergeht, sofern dieser zumindest indirekt an der Beförderung oder Versendung der Ware beteiligt ist. Weiterhin wurde genau wie bei der ersten Stufe geregelt, dass der Ort der Besteuerung der Ort ist, an den geliefert bzw. an dem die Leistung erbracht wurde. Dies gilt allerdings nur, sofern der Händler eine EU-Weite Umsatzschwelle von EUR 10.000 im vorangegangenen oder laufenden Geschäftsjahr überschritten hat. Es entfällt somit die bislang erforderliche Kontrolle der Überschreitung der länderspezifischen Lieferschwellen. Zudem wurde das Verfahren zur Registrierung von Umsätzen vereinfacht. Bisher waren Unternehmer - die die Versandhandelsumsatzschwellen eines EU-Landes überschritten haben - verpflichtet, dort lokale Mehrwertsteuererklärungen abzugeben. Durch die Richtlinienänderung können diese Unternehmer sowohl bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen von Gegenständen als auch bei Fernverkäufen von aus Drittgebieten eingeführten Gegenständen mit einem Sachwert von höchstens EUR 150 pro Sendung das MOSS-Verfahren bzw. OSS-/IOSS-Verfahren nutzen.

Abschließend lässt sich sagen, dass sich Online-Händler und Betreiber von elektronischen Marktplätzen auf erhebliche Prozessanpassungen gefasst machen müssen. Durch die Einbeziehung in die Lieferkette werden sie nun nämlich zu Steuerschuldnern. Allerdings haben sie nun auch den Vorteil, dass sie durch die Änderungen auch die neuen vereinfachten Registrierungsverfahren nutzen können.

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