Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket sowie Zukunftspaket – Überblick zu den steuerlichen Maßnahmen

Im Koalitionsausschuss haben sich die Koalitionsparteien am 03.06.2020 auf ein Bündel an Maßnahmen verständigt, mit deren Hilfe Deutschland schnell wieder auf einen nachhaltigen Wachstumspfad geführt werden soll. Ein weiteres Ziel der Maßnahmen ist es, dass Deutschland gestärkt aus der Krise hervorgeht und langfristig erfolgreich ist.

Steuerliche Erleichterungen sind ein Teil der Maßnahmen; diese werden nachfolgend im Überblick dargestellt. Die Informationen basieren auf einem Ergebnispapier, welches ggf. noch nicht alle Details der geplanten Änderungen wiedergibt. Insoweit bleibt ein konkreter Gesetzentwurf abzuwarten.

Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket

  • Befristete Senkung des Mehrwertsteuersatzes von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5% für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020.
    • Die Änderung von Mehrwertsteuersätzen zieht immer eine Reihe von rechtlichen und praktischen Fragestellungen nach sich. Zu denken ist dabei in erster Linie an die zutreffende Bestimmung des Leistungszeitpunktes, da dies unmittelbare Folgen für die abzuführende Umsatzsteuer und die abziehbare Vorsteuer hat. Zur korrekten buchhalterischen Abbildung dürften in aller Regel zusätzliche Steuerschlüssel einzurichten sein.
    • Anders als die vorgesehene temporäre Absenkung des Mehrwertsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsleistungen, die für Umsätze im Zeitraum zwischen dem 01.07.2020 und dem 30.06.2021 gelten soll, ist die generelle temporäre Absenkung der Mehrwertsteuersätze nur für einen Zeitraum von sechs Monaten geplant.
    • Sofern im Gesetzgebungsverfahren keine Änderungen mehr erfolgen, würde der Mehrwertsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsleistungen dann zunächst für ein halbes Jahr 5% betragen, und dann für ein halbes Jahr 7%.
    • Aufgrund der bestehenden Systematik des Umsatzsteuergesetzes dürften die geänderten Steuersätze auch für die Einfuhrumsatzsteuer gelten.
  • Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des Folgemonats.
    • Die Einfuhrumsatzsteuer ist innerhalb der von den Zollbehörden gesetzten Frist zu entrichten (grundsätzlich max. 10 Tage ab dem Tag der Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner).
    • Nach geltendem Recht kann die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer ohne Sicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn die zu entrichtende Steuer in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann (§ 21 Abs. 3 UStG).
    • Die nun geplante (unbefristete) Regelung geht über die bestehenden Erleichterungsmöglichkeiten hinaus.
  • Betragsmäßige Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. EUR bzw. 10 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung).
    • Es soll ein Mechanismus eingeführt werden, mit dessen Hilfe der Verlustrücktrag bereits im Rahmen der Steuererklärung 2019 geltend gemacht werden kann, z. B. über die Bildung einer steuerlichen Rücklage (welche spätestens in 2022 aufzulösen wäre).
    • Weitere Änderungen bei der Verlustnutzung (z. B. im Rahmen der Mindestbesteuerung) sind nicht vorgesehen.
  • Einführung einer degressiven AfA für die Steuerjahre 2020 und 2021.
    • Die derzeit geltenden AfA-Sätze sollen um den Faktor 2,5 erhöht werden (mit absoluter Begrenzung auf 25% AfA p.a.).
    • Anwendungsbereich: bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
    • Vermutlich nur für Neuanschaffungen in 2020 und 2021 gedacht, da unter dem Titel „Investitionsanreiz“ aufgeführt.
  • Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften (als unbefristete Maßnahme).
  • Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuermessbetrags (als unbefristete Maßnahme).
  • Erhöhung des Freibetrags für die existierenden Hinzurechnungstatbestände auf EUR 200.000 (bisher: EUR 100.000) bei der Gewerbesteuer.
  • Zahlung eines einmaligen Kinderbonus von EUR 300 pro Kind für jedes kindergeldberechtigte Kind.
    • Der Bonus soll mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag - vergleichbar mit der Vorgehensweise beim Kindergeld - verrechnet und nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden.
  • Anhebung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende von derzeit EUR 1.908 auf EUR 4.000 für die Jahre 2020 und 2021.
    • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) kann von der Summe der Einkünfte abgezogen werden.
    • Nach geltendem Recht beträgt der Anspruch EUR 1.908 p.a., wenn zum Haushalt des Steuerpflichtigen mindestens ein Kind gehört, für das ihm der Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht.
    • Für jedes weitere Kind erhöht sich nach geltendem Recht der Anspruch um EUR 240 p.a. Wie dies im Rahmen der befristeten Anhebung berücksichtigt werden soll, ist derzeit noch nicht ersichtlich.

Zukunftspaket

  • Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die steuerliche Forschungszulage auf bis zu 4 Mio. EUR p.a. pro Unternehmen.
    • Geltung: Rückwirkend zum 1.1.2020 und befristet bis zum 31.12.2025.
    • Die steuerliche Forschungszulage ist im Forschungszulagengesetz (FZulG) geregelt und seit dem 01.01.2020 in Kraft.
    • Begünstigt sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben), soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.
    • Nach geltendem Recht beträgt die maximale Bemessungsgrundlage 2 Mio. EUR p.a.
  • Stärkere Ausrichtung der Kfz-Steuer für Pkw an CO2-Emissionen
    • Für Neuzulassungen ab 2021 soll die Bemessungsgrundlage hauptsächlich auf die CO2-Emissionen pro km bezogen und oberhalb eines Schwellenwertes von 95g CO2/km in Stufen angehoben werden.
    • Zudem soll die bereits geltende zehnjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum 31.12.2025 gewährt und bis 31.12.2030 verlängert werden.
  • Erhöhung der Kaufpreisgrenze von EUR 40.000 auf EUR 60.000 bei der Besteuerung der Privatnutzung von rein elektrischen Dienstwagen.
    • Nach geltendem Recht ist die Privatnutzung für jeden Kalendermonat statt mit 1% des Bruttolistenpreis nur mit 0,25% vorzunehmen, wenn das Kraftfahrzeug nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 angeschafft wird, keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis nicht mehr als EUR 40.000 beträgt.
    • Die Erhöhung der Kaufpreisgrenze dürfte sich also auf Anschaffungen in den Jahren 2019 bis inkl. 2030 beziehen.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang