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Kürzung der Nutzungsdauer von Computerhardware und -software zur Dateneingabe und Datenverarbeitung auf ein Jahr

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 1 EStG für Computerhardware und für Betriebs- und Anwendersoftware kann nach einem BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 auf ein Jahr beschränkt werden. Zu diesem Ergebnis kam eine erstmals seit rund 20 Jahren vorgenommene Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse im Bereich Computerausstattung.

Die Verkürzung der Nutzungsdauer betrifft im Wesentlichen:

  • Computerhardware; dazu gehören u. a. Computer, Desktop-Computer, Notebooks und zugehörige Peripherieteile;
  • Betriebs- und Anwendersoftware; umfasst werden auch die nicht technischen physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung aber auch alle Standardanwendungen sowie individuell abgestimmte Anwendungen (z. B. ERP-Software etc.).

Die steuerliche Wahl zum Ansatz einer einjährigen Nutzungsdauer gilt erstmalig für Anschaffung oder Herstellung in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. In dem Wirtschaftsjahr, welches nach dem 31. Dezember 2020 endet, können außerdem die Restbuchwerte zuvor angeschaffter oder hergestellter Wirtschaftsgüter voll abgeschrieben werden.

Eine Verteilung von Anschaffungskosten auf mehrere Jahre, also die Bildung von Abschreibungen, kommt nach § 7 Abs. 1 EStG nur für Wirtschaftsgüter in Betracht, deren Nutzung durch den Steuerpflichtigen sich „erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr“ erstreckt. Eine Abschreibung kommt daher für Wirtschaftsgüter mit einer kürzeren Nutzungsdauer (sog. kurzlebige WG) nicht in Frage. Angesichts der typisierenden Festlegung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für Computerausstattung auf ein Jahr können daher Abschreibungen nach § 7 Abs. 1 EStG nicht mehr vorgenommen werden. Das BMF-Schreiben zielt offenbar auf einen unmittelbareren Sofortabzug der Anschaffungs- und Herstellkosten für Computerausstattung ab. In diesem Sinne hatte sich am 19. Januar 2021 auch die Bund-Länder-Konferenz geäußert.

Das Wahlrecht ist losgelöst von der Bilanzierung in der Handelsbilanz auszuüben. Eine Nutzungsdauer von einem Jahr dürfte in der Handelsbilanz grundsätzlich nicht angenommen werden.

Update 24.03.2021: Nachdem durch das BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 für nach dem 31.Dezember 2020 endende Wirtschaftsjahre die Möglichkeit der Sofortabschreibung für bestimmte Hard- und Softwarekomponenten eingeräumt wurde, hat das IDW* nunmehr klargestellt, dass dieses Wahlrecht handelsrechtlich nicht gilt, es also für die Handelsbilanz bei der Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bleibt.

* Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.
 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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