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Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Das  Gesetz zu Erleichterungen der Kurzarbeit soll Unternehmen schnell und gezielt helfen, wenn durch das Corona-Virus Arbeitsausfälle haben.

Das erleichterte Kurarbeitergeld hilft Entlassungen zu vermeiden und unterstützt Unternehmer zusammen mit ihren Beschäftigten nach der Krise unmittelbar wieder durchstarten können. 

Kurzarbeit ist die vorübergehende Reduktion der betriebsüblichen regelmäßigen Arbeitszeit (zwischen 90% bis „auf Null“) auf­grund von wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten (Auf­trags­man­gel, Lieferengpässen, o.ä.) oder in­fol­ge ei­nes „un­ab­wend­ba­ren Er­eig­nis­ses“ (Hoch­was­ser, Schnee­ka­ta­stro­phe, Coronaviruspandemie) bei entsprechender Entgeltreduktion. Sie kommt in Betracht, wenn mildere Mittel zur Verhinderung des Arbeitsausfalls wie Überstundenabbau und Resturlaubsabbau ausgeschöpft sind.

Neuregelung ab 01.03.2020 – Voraussetzungen für die erleichterte Kurzarbeit:

  • mindestens 10 % der Mitarbeiter sind von Arbeitsaus­fällen betroffen
  • Bei der Berechnung dieser Grenzwerte ist zunächst die Zahl der Arbeitnehmer festzustellen, die mindestens an einem Tag des Gewährungszeitraums vorhandene Arbeitsplätze besetzen. Dazu zählen auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, sowie Arbeitnehmerinnen in Mutterschutz. Nicht mitzuzählen sind Auszubildende sowie Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis (z.B. wegen Elternzeit) ruht oder die Unterhalts- oder Übergangsgeld beziehen sowie Heimarbeiter. Bei der Ermittlung des 10 %-Wertes darf keine Abrundung erfolgen.
  • Im Betrieb oder in der Betriebsabteilung muss mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt sein.
  • Die Arbeitnehmer, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird, haben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
  • Kein Ausschluss wegen Bezug von Krankengeld oder Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaß­nahme der Agentur für Arbeit oder Bezug von Über­gangsgeld
  • Schriftliche Anzeige des Ausfalls bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Die Anzeige ist wirksam erstattet, wenn sie der zuständigen Agentur für Arbeit zugegangen ist. Sie wirkt bis zum Ablauf der Bezugsdauer, sofern nicht seit dem letzten Kalende­rmonat, für den Kurzarbeitergeld gewährt worden ist, mindestens 3 Monate verstrichen sind.
  • Der Antrag muss rechtzeitig gestellt werden unter Einhaltung der dreimonatigen Ausschlussfrist. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird.
  • Auszubildende sind von Kurzarbeit ausgenommen.
  • Arbeitnehmer, die in gekündigtem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten Entgeltfortzahlung in Höhe des Kurzarbeitergeldes
  • Resturlaub aus dem Vorjahr muss vorrangig abgebaut werden, bestehende Zeitkonten müssen vorrangig abgebaut werden, am 31.03.2020 endet der Urlaubsanspruch, dies ist bei der Verwendung zu beachten.
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