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Landesstiftungsgesetz NRW – Was plant der Gesetzgeber?

Als erstes Bundesland nach Brandenburg liegt nun auch für Nordrhein-Westfalen (NRW) ein Entwurf des Ministeriums des Innern für ein neu gefasstes Landesstiftungsgesetz (als Ablösegesetz des StiftG NRW1 bezeichnet) vor. Neben der Umsetzung der zukünftigen bundeseinheitlichen Regeln im neu gefassten BGB2 soll das Ablösegesetz „einen Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung sowie Stärkung der Eigenverantwortung der Stiftungen“ leisten.

Geplant ist, die grundsätzlichen örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten der weltlichen und der kirchlichen Stiftungsaufsichten unverändert beizubehalten. Insgesamt bleiben viele Bestimmungen im Wortlaut unverändert und sind lediglich teilweise systematisch neu (und richtiger) sortiert.

Bemerkenswert ist aber zum Beispiel der geplante vollständige Wegfall der bisherigen Anzeigepflichten für Maßnahmen der Vermögensverwaltung. Der bisherige § 5 Abs. 2 StiftG sieht noch vor, dass z. B. Veräußerungen, Belastungen usw. ab einem Geschäftswert von insgesamt 30 v. H. des Stiftungsvermögens der Stiftungsbehörde angezeigt werden müssen. Erklärtes Ziel des Wegfalls ist es, die Eigenverantwortung von Stiftungen zu stärken.

Erwartungsgemäß nimmt der Entwurf die Forderungen von Verbänden an alle Landesgesetzgeber, die bisherige Einschränkung der Rechtsaufsicht für überwiegend privatnützige Stiftungen abzuschaffen, nicht auf.

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Verbandsanhörung dürfte sich in diesem Punkt nichts ändern. Hinsichtlich anderer Punkte bleibt dies abzuwarten. Als Fristablauf für etwaige Stellungnahmen wurde der 14.10.2022 festgesetzt.

 

1 Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

2 Bürgerliches Gesetzbuch

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