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Mehrwertsteuerentlastungsgesetz: Umsatzsteuerliche Behandlung von Jahresrückvergütungen und Jahresbonifikationen

Zunächst befristet auf den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 wurde der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent sowie der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent abgesenkt. Diese Änderungen hat der Handel in kurzer Zeit umgesetzt. Die neuen Umsatzsteuersätze sind auf Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführt werden. Für als Entgeltminderung durch Vertragspartner gewährte Jahresboni sieht der Anwendungserlass vom 30. Juni 2020 folgende Regelungen vor:

Soweit die jahresbezogene Entgeltminderung auf Umsätze entfällt, die bis zum 30. Juni 2020 ausgeführt wurden, gelten die Umsatzsteuersätze von 19 Prozent bzw. 7 Prozent. Auf den Anteil der Umsätze, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführt wurden, sind die reduzierten Steuersätze von 16 Prozent bzw. 5 Prozent anzuwenden.  Das Unternehmen hat dem Abrechnungsempfänger darüber einen belegmäßigen Nachweis zu erteilen, wie sich die Entgeltminderungen auf diese Zeiträume verteilen. Zur Vereinfachung kann der Steuerpflichtige auch eine der folgenden drei Methoden anwenden:

  1. Das abrechnungspflichtige Unternehmen ermittelt das Verhältnis zwischen den steuerpflichtigen Umsätzen vor dem 1. Juli 2020 sowie nach dem 30. Juni 2020 und teilt nach diesem Verhältnis die Entgeltminderung auf.
  2. Unterliegen die Umsätze teils dem allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent bzw. 16 Prozent und teilweise dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent bzw. 5 Prozent, kann der abrechnungspflichtige Unternehmer das Verhältnis zwischen den nichtbegünstigten und den begünstigten Umsätzen für den Zeitraum vor dem 1. Juli 2020 sowie für den nach dem 30. Juni 2020 beginnenden Zeitraum ermitteln und verteilt die Entgeltminderung entsprechend den ermittelten Umsatzverhältnissen auf die verschiedenen Steuersätze.
  3. Der Unternehmer verteilt die jahresbezogenen Vergütungen pauschal hälftig auf den Zeitraum vor dem 1. Juli 2020 (19 Prozent bzw. 7 Prozent) und hälftig auf den Folgezeitraum bis zum 31. Dezember 2020 (16 Prozent bzw. 5 Prozent), egal wann im Jahr die Umsätze ausgeführt wurden.

Der Leistungsempfänger hat bei der Berichtigung des Vorsteuerabzuges von der Aufteilung der jahresbezogenen Entgeltminderung, die der leistende Unternehmer vorgenommen hat, auszugehen.

Ferner wird durch die Finanzbehörde auch nicht beanstandet werden, wenn der abrechnungspflichtige Unternehmer von einer Aufteilung gänzlich absieht und ausnahmslos den allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent zu Grunde legt und der Leistungsempfänger entsprechend verfährt.

Es stellt sich die Frage, wie diese Regelungen auf Bonifikationen anzuwenden sind, die für das Jahr 2020 insgesamt vereinbart worden sind oder die erst nach Überschreiten einer vertraglich festgelegten Umsatzgrenze gewährt werden.

Diese jahresbezogene Rückvergütung wird nicht ratierlich erdient, sondern entsteht erst in dem Zeitpunkt, wenn die notwendige Umsatzschwelle überschritten ist. Eine Aufteilung der Steigerungsboni auf die Zeiträume vor dem 1. Juli 2020 sowie nach dem 30. Juni 2020 erscheint in diesem Fall nicht sachgerecht. Es sollte hier derjenige Steuersatz zur Anwendung kommen, der im Zeitraum der Überschreitung der Umsatzgrenze Gültigkeit hat.

Disclaimer: Die vorgenannte Stellungnahme zur Behandlung von Steigerungsboni stellt die persönliche Auffassung des Autors dar. Eine Haftung der PKF Fasselt Partnerschaft mbB sowie des Autors wird ausgeschlossen.

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