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Meldungen gem. Außenwirtschaftsverordnung: Eine vielfach unbekannte und unterschätzte Bußgeldfalle

In Deutschland kann jedermann ohne Beschränkungen oder behördliche Genehmigungen Zahlungen an Ausländer leisten oder aus dem Ausland empfangen. Allerdings sind die statistischen Meldevorschriften im Außenwirtschaftsverkehr zu beachten.

Grundsätzliches zu Außenwirtschaftsmeldungen

Meldungen gem. der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sind statistische Meldungen, die der Erfassung von grenzüberschreitenden Zahlungen, Beständen und Vermögen zwecks Erstellung der Zahlungsbilanz dienen. Sie sind nach den Bestimmungen der §§ 63 ff. AWV periodisch der Deutschen Bundesbank zu melden. Die Bundesbank stellt hierfür insgesamt 14 unterschiedliche Meldeblätter (Meldeformulare) bereit, die sich an verschiedene Adressaten richten oder verschiedene Meldezwecke abbilden. Folgende Meldungen werden unterschieden:

  • Grenzüberschreitende Zahlungen > 12.500 €, welche nicht innerhalb der Intrastat/Extrastat-Meldungen im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr erfasst werden
  • Bestand von grenzüberschreitenden Forderungen und Verbindlichkeiten sowie des Waren- und Dienstleistungsverkehrs
  • Bestand von Vermögen 
  • Beteiligungen an und von ausländischen Unternehmen, Niederlassungen und Betriebsstätten

Meldepflichtig ist jede natürliche bzw. juristische Person. Die Meldungen werden technisch über das Portal der Deutschen Bundesbank abgegeben.

Prüfung der Außenwirtschaftsmeldungen

Die gängige Praxis zeigt, dass die Bundesbank verstärkt die Meldepflichten überprüft und überwacht sowie sich zunehmend auf Industrieunternehmen fokussiert. Darüber hinaus kontrolliert die Bundesbank regelmäßig eingereichte Meldungen und hinterfragt diese in Zweifelsfällen bei dem Einreichenden.

Die Prüfung wird von Bundesbankprüfern vorgenommen, die im Rahmen von Vor-Ort-Prüfungen Unterlagen wie Rechnungen, Verträge und Kontoauszüge zu potenziell meldepflichtigen Transaktionen durchsehen und bewerten. Ziel ist es sicherzustellen, dass Unternehmen die Meldungen vollständig, korrekt und fristgerecht eingereicht haben. 

Hinweis: Die Vorbereitung auf eine solche Prüfung der Bundesbank, deren Organisation, die Bereitstellung von Daten, Systemzugriffen und Unterlagen sowie die notwendige Erläuterung von Prozessen, Systemen und Geschäftsvorfällen bedeuten häufig einen großen Aufwand für das zu prüfende Unternehmen.

Typische Fehlerquellen bei der Erfüllung der Meldepflichten

Die häufigsten Fehlerquellen für Unternehmen lassen sich grob in folgende Kategorien unterteilen:

(1) Unwissenheit und Unklarheiten bzgl. der anwendbaren Regularien: Die Vorschriften des AWV-Meldewesens, welche durch zahlreiche Merkblätter und Erläuterungen der Deutschen Bundesbank konkretisiert und ergänzt werden, sind umfangreich und komplex.

(2) Keine klar definierten Verantwortlichkeiten: Aufgrund fehlender Richtlinien oder Prozessbeschreibungen bestehen Unklarheiten bzgl. der zu erstellenden Meldeblätter sowie der dafür mitwirkenden und verantwortlichen Abteilungen.

(3) Prozessschwächen sowie systembegründete Fehlerquellen: Die Erfüllung der regulatorischen Anforderungen überfordert die Verantwortlichen vor dem Hintergrund der Vielzahl an meldepflichtigen Transaktionen.

Folgen bei einem Verstoß gegen die AWV-Meldepflichten

Einreichungen von inkorrekten, unvollständigen oder verspäteten Meldungen werden als Verstöße gegen die AWV bewertet und können von der dafür zuständigen Zollbehörde als Ordnungswidrigkeiten bewertet werden. Nach den Bußgeldvorschriften gem. § 19 Abs. 6 AWG sind Bußgelder von bis zu 30.000 € pro Verstoß möglich. Als Verstoß gilt hierbei jede Transaktion, die nicht oder unvollständig, mit inkorrekten Merkmalen oder verspätet gemeldet wurde. Des Weiteren ist eine Bußgeldhaftung wegen eines allgemeinen Organisationsverschuldens (Unterlassen der „gehörigen Aufsicht“) gem. § 130 OWiG i.V. mit §§ 9 und 30 OWiG gegenüber dem Unternehmen und den handelnden Personen möglich.

Empfehlung: Falls sich eine Prüfung ankündigt oder die aufgeführten Fehlerquellen bereits erkannt wurden, kann es sinnvoll sein, eine Selbstanzeige vorzunehmen. Nach den Vorschriften des AWG unterbleibt die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit in den Fällen der fahrlässigen Begehung, wenn der Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der zuständigen Behörde angezeigt wurde.

Spezialfälle bei Auslandszahlungen

Gängige Praxis sind inzwischen auch Zahlungen über PayPal oder Ebay. Bei PayPal spielt eine Rolle, aus welchem Land der Geschäftspartner der Transaktionen stammt. Hierbei kommt es nicht darauf an, wo PayPal seinen Standort hat, sondern ausschließlich darauf, ob diese Zahlungen aus dem In- oder Ausland geleistet werden. 

Fazit: Zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen sind Prozesse, Methoden und Systeme entsprechend auszugestalten. Gerne unterstützen wir Sie bei der Implementierung eines regelmäßigen AWV-Meldeprozesses.

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