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Mittelweitergaben im gemeinnützigen Bereich – Entgelte dürfen maximal kostendeckend sein

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) sind auch die Regelungen für die Weitergabe von Mitteln einer gemeinnützigen Körperschaft an eine andere gemeinnützige Körperschaft in § 58 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) neu geregelt worden. In der Folge ist auch die Verwaltungsauffassung dazu im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) neu gefasst worden.

Die Steuervergünstigung einer Körperschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einer anderen Körperschaft Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zuwendet. Mittel in diesem Sinne sind nicht nur Geldmittel, sondern auch Nutzungsüberlassungen, Warenlieferungen oder die Erbringung von Dienstleistungen. Werden die Nutzungen, Waren oder Dienstleistungen bei der Empfängerkörperschaft dem steuerbegünstigten Bereich zugeordnet, so können diese bei der Geberkörperschaft dem ideellen Bereich oder dem Zweckbetrieb zugeordnet werden, wenn der Vorgang unentgeltlich oder lediglich gegen Kostenübernahme erfolgt. 

Die Neufassung des AEAO in Nr. 7 zu § 58 Nr. 1 AO begrenzt den Anwendungsbereich von § 58 Nr. 1 AO auf maximal kostendeckende Leistungsentgelte. Nur in diesem Fall kann die Leistungserbringung aus zeitnah zu verwendenden Mitteln finanziert werden.  Hingegen reichten vor der Neuregelung im JStG 2020 vergünstigte Konditionen für die Anwendung des § 58 Nr. 1 AO aus, also auch Entgelte mit einem gegenüber dem Marktüblichen geringeren Gewinnaufschlag.

Hinweis: Gemeinnützige Körperschaften, die im Rahmen des § 58 Nr. 1 AO verbilligte Leistungen an andere gemeinnützige Körperschaften erbringen, sollten ihre Preiskalkulation dahingehend überprüfen, ob maximal kostendeckende Preise vereinbart sind.

Ist der Leistungsaustausch Gegenstand einer Kooperation von Körperschaften, die nach ihren Satzungen gem. § 57 Abs. 3 AO planmäßig zur Erfüllung eines steuerbegünstigten Zwecks zusammenwirken, gehen die Regelungen des § 57 Abs. 3 AO vor (so auch explizit die Verwaltungsauffassung gem. Nr. 1 AEAO zu § 58 Nr. 1 AO).

Empfehlung: In Bezug auf den Leistungsaustauch zwischen gemeinnützigen Körperschaften sollte die Einführung von Satzungsregelungen zum planmäßigen Zusammenwirken gem. § 57 Abs. 3 AO geprüft werden, um auch in Bezug auf die Verrechnungspreise einen möglichst weiten Gestaltungsspielraum zu erreichen.

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