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Nachträgliche Korrekturen von Abrechnungen und Datenmeldungen für EEG- und KWKG-Einspeiser und -Letztverbraucherabsätze

Nachträgliche Korrekturen von Abrechnungen und Datenmeldungen für EEG- und KWKG-Einspeiser und -Letztverbraucher können aus unterschiedlichen Gründen geboten sein. Sowohl nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) als auch nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sind Energieversorgungsunternehmen (EVU) und Netzbetreiber bei Vorliegen der Korrekturvoraussetzungen zur Abgabe von korrigierten Meldungen verpflichtet, gleich ob sich aus der Korrektur für sie ein wirtschaftlicher Vor- oder Nachteil ergibt. Jedoch sind je nach Gesetz unterschiedliche Fristen zu beachten, die bestimmen, wie weit zurück eine Korrektur reicht.

Für die (originären) Datenmeldungen gelten folgenden Fristen:

  • bis zum 31. Mai eines Jahres für das jeweils vorangegangene Jahr – Meldung eines Netzbetreibers nach § 72 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017 bzw. eines Energieversorgungsunternehmens gemäß § 74 Abs. 2 EEG 2017,
  • bis spätestens zum 31. Juli eines Jahres für das jeweils vorangegangene Jahr – Meldung eines Netzbetreibers nach § 28 Abs. 5 Satz 2 KWKG 2016 (KWK-Umlage, KWK-Einspeisung) sowie für die Belastungsausgleiche der Umlagen nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung – StromNEV (StromNEV-Umlage), § 17f Energiewirtschaftsgesetz – EnWG (Offshore-Haftungsumlage) sowie gemäß § 18 Verordnung zu abschaltbaren Lasten – AbLaV (Abschaltbare Lasten-Umlage).

Ist die Datenmeldung einmal abgegeben, sind die Daten keineswegs „in Stein gemeißelt“. Sie unterliegen wie die Abrechnungen gegenüber Einspeisern und Letztverbrauchern nachträglichen Änderungen. Aber auch unbeabsichtigte Fehler (z. B. bei der Datenaufbereitung oder der rechtlichen Beurteilung) können auftreten. Gründe für Korrekturen auf der Einspeiserseite können z. B. fehlerhafte Stammdaten, korrigierte Einspeisemengen oder auch geänderte Einstufungen bei der Vergütung sein. Auf der Letztverbraucherseite sind dies i. d. R. korrigierte Verbrauchsmengen oder neue Erkenntnisse über Begünstigungen (z. B. über die Zugehörigkeit einer Letztverbrauchergruppe im KWKG).

Entscheidend für die vollständige und richtige Erfassung von Korrekturen sind standardisierte Prozesse und ein funktionierendes internes Kontrollsystem. Da die Datenmeldungen i. d. R. nicht automatisiert auf den Abrechnungssystemen erfolgen, gilt es, die Übernahme der Daten in Meldebögen nachvollziehbar zu dokumentieren und geeignete Abstimmhandlungen durchzuführen.

Die Frage, ob eine Korrektur der Datenmeldung zu erfolgen hat, ist im EEG und KWKG definiert, wobei für die Einspeiser- und Letztverbraucherseite unterschiedliche Regelungen bestehen. Während auf der Letztverbraucherseite Abrechnungskorrekturen – z. B. im Rahmen der rollierenden (Verbrauchs-)Abrechnung – immer zu einer korrigierten Datenmeldung führen, bestehen für die Einspeiserseite in § 28 Abs. 5 Satz 3 KWKG 2016, bzw. in § 62 EEG 2017 differenzierte Regeln. So sind die Korrekturmöglichkeiten auf der Einspeiserseite im EEG in § 62 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EEG 2017 abschließend genannt und ggf. an Bedingungen geknüpft (z. B. Vorliegen einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren oder eines Anwaltsvergleichs), während im KWKG die Möglichkeiten für nachträgliche Korrekturen deutlich weiter gefasst sind. Insgesamt gilt: Ist eine Korrektur nach dem EEG oder dem KWKG geboten, so hat der Meldepflichtige kein Ermessen. Er muss die Datenmeldung korrigieren, egal ob sich aus der Korrektur für ihn ein wirtschaftlicher Vor- oder Nachteil ergibt, ein „Rosinen-Picken“ ist nicht zulässig.

Auch die Frage, wie weit eine Änderung zeitlich zurückreicht, ist differenziert zu beantworten. Tendenziell greifen auf der Einspeiserseite kürzere Fristen. Während die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) drei Jahre beträgt, tritt die Verjährung gemäß § 57 Abs. 5 EEG mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres ein. Dies gilt allerdings nur für die Fälle, in denen der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) mehr zahlt, als dem Verteilnetzbetreiber zusteht. Dies gilt auch im Verhältnis Anlagenbetreiber zu Verteilnetzbetreiber. Bei Korrekturen von zu geringen Einspeisevergütungsbeträgen greift § 57 Abs. 5 EEG nicht. Hier ist davon auszugehen, dass die Verjährungsfrist nach BGB greift.

Beispiel: Ein Anlagenbetreiber erhält eine zu hohe Einspeisevergütung auf Grund fehlerhafter Beurteilung des Inbetriebnahmedatums. Hier kann die Rechnung maximal zwei Jahre rückwirkend korrigiert werden. Erhält ein Anlagenbetreiber jedoch eine zu geringe Einspeisevergütung, ist die rückwirkende Korrektur über drei Jahre möglich.

Bei nachträglichen Korrekturen wird in der Regel eine Korrekturmeldung nach den Vorgaben des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers erfolgen. Wie die ursprüngliche Meldung unterliegen auch nachträgliche Korrekturen der Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer. Diese Prüfung kann je nach Fallkonstellation entweder als gesonderte Nachtragsprüfung (mit gesondertem Prüfungsvermerk) oder zusammen mit der nächsten regulären Jahresmeldung erfolgen. Es sei darauf hingewiesen, dass grundsätzlich jede nachträgliche Korrektur der Nachtragsprüfung unterliegt, ungeachtet der materiellen Höhe der Auswirkung. Betroffen sind damit auch Bagatellkorrekturen, wie diese z. B. nach der Eingangsprüfung der Datenmeldung durch die ÜNB erforderlich werden (Beispiel: Eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) weist eine rechnerische Benutzungsdauer von mehr als 1.100 Stunden aus oder eine Anlage wird irrtümlich im elektronischen Meldebogen und in der Anlage zum Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers unterschiedlich zugeordnet).

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Auswirkungen bei EVU oder Netzbetreibern sollen nachträgliche Korrekturen grundsätzlich erfolgsneutral sein. Sprich, die Korrekturen erfolgen gleichlautend auf der Einspeiser-/Letztverbraucherseite (über entsprechende Abrechnungen) und gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern. Allerdings sind in der Praxis Konstellationen denkbar, bei denen dieser Gleichlauf durchbrochen wird. Hat der Verteilnetzbetreiber einen Abrechnungsfehler, z. B. falsche Mengen oder Vergütungssätze, begangen, ist die Abrechnung innerhalb der Verjährungsfristen gegenüber dem Anlagenbetreiber zu korrigieren. Liegt jedoch kein Korrekturgrund nach § 62 EEG vor, kann der Verteilnetzbetreiber die geänderten Werte nicht gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber verrechnen. Des Weiteren ist auf die Verjährung im Einspeisevergütungsvertrag zwischen Verteilnetzbetreiber und Anlagenbetreiber zu achten. Weicht diese von der Regelung des EEG ab, kann der Verteilnetzbetreiber möglicherweise verpflichtet werden, einen längeren Zeitraum zu korrigieren, als es § 57 Abs. 5 EEG zulässt.

Kurz zusammengefasst:

  • Nachträgliche Korrekturen sind unter Umständen an Voraussetzungen geknüpft (gilt insbesondere bei EEG-Einspeisern), die es gilt einzuhalten und im Rahmen der Testierung durch den Wirtschaftsprüfer (§ 75 EEG 2017 bzw. § 30 KWKG 2016) nachzuweisen.
  • Es bestehen unterschiedliche Fristen in EEG und KWKG, die bestimmen, wie weit eine Korrektur zeitlich zurückreicht.
  • Nachträgliche Korrekturen unterliegen grundsätzlich der Prüfung eines Wirtschaftsprüfers.
  • Nachträgliche Korrekturen haben grundsätzlich erfolgsneutral zu erfolgen; Ausnahmen in bestimmten Konstellationen sind aber denkbar (Risiko für EVU/Netzbetreiber).
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