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Neue Aufzeichnungspflichten im Strom- und Energiesteuerrecht sind veröffentlicht!

Mit der Bekanntmachung vom 06.08.2018 wurden durch die Zollverwaltung allgemeine Informationen und Vordrucke zu den Aufzeichnungspflichten von § 79 Abs. 2 Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) und § 4 Abs. 2 Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) veröffentlicht, die Versorger nach dem Stromsteuerrecht bzw. sog. „Lieferer von Erdgas“ nach dem Energiesteuerrecht betreffen.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang sowohl auf die von der Finanzverwaltung vorgesehenen Ausnahmeregelungen als auch auf die gewährte Übergangsfrist, wonach ab dem 01.07.2019 auf Verlangen der Finanzverwaltung die Datenextrakte in Anlehnung an die vorgesehenen Vordrucke (1109 und 1418) zur Verfügung gestellt werden müssen.

Weiterhin sind von den betroffenen Unternehmen die zuständigen Hauptzollämter bis spätestens zum 31.12.2018 einzubinden, wenn die in den Vordrucken abgefragten Inhalte durch elektronische Aufzeichnungssysteme geführt werden. Bis zum 30.03.2019 ist das eingesetzte System und dessen Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung nachzuweisen und einschlägige Verfahrensdokumentationen sind zur Verfügung zu stellen.

Sowohl die jeweils vorgesehenen Vordrucke als auch das veröffentlichte Informationsschreiben finden Sie hier.

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