Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Neue finanzielle Unterstützungsmaßnahmen aufgrund Bund-/Länder-Beschluss vom 28.10.2020 zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Für die von den durch den o. g. Beschluss festgelegten temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, die sie für finanzielle Ausfälle entschädigen soll. Dafür wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Mrd. EUR bereitgestellt.

Außerordentliche Wirtschaftshilfe

Für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten ist ein einmaliger Erstattungsbetrag in Höhe von bis zu 75 Prozent ihres Umsatzes von November 2019 vorgesehen, mit dem ihre Fixkosten pauschaliert werden.

  • Die konkrete Höhe errechnet sich aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz des Vorjahresmonats, gezahlt wird sie für jede angeordnete Lockdown-Woche.
  • Bei Start-ups, die nach November 2019 gegründet wurden, gelten die Umsätze von Oktober 2020 als Maßstab.
  • Soloselbständige haben das Wahlrecht als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde zu legen.

Für größere Unternehmen unterliegt die Gewährung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe einer (in Arbeit befindlichen) Bundesregelung und deren Kontrolle durch die EU-Kommission mit den durch den „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (nachfolgend: Befristeter Rahmen) (https://ec.europa.eu/competition/state_aid/what_is_new/TF_consolidated_version_amended_3_april_8_may_29_june_and_13_oct_2020_de.pdf) eingeräumten Erleichterungen.

Dort ist unter Randnummer 22 ausgeführt, dass die Kommission solche staatlichen Beihilfen als nach Art. 107 Abs. 3 lit. b) AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen wird, sofern sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die Gesamtbeihilfe übersteigt nicht EUR 800.000 je Unternehmen. Die Beihilfe darf in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen oder etwa in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen oder Eigenkapital gewährt werden, sofern der Gesamtnennbetrag solcher Maßnahmen unter der Obergrenze von insgesamt EUR 800.000 je Unternehmen bleibt; bei den eingesetzten Beträgen muss es sich um Bruttobeträge handeln, d. h. um Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;

b) die Beihilfe wird auf der Grundlage einer Beihilferegelung mit geschätzter Mittelausstattung gewährt;

c) Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden (im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung), dürfen keine Beihilfen gewährt werden;

d) die Beihilfe wird spätestens am 30. Juni 2021 gewährt.

Die Obergrenze des Erstattungsbetrags für größere Unternehmen beträgt 70 % des o. g. Bruttonominalbetrags von EUR 800.000. Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe soll mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet werden.

Kumulierung

Eine Kombination mit sogenannten De-Minimis-Beihilfen, also Bagatellbeihilfen mit einem Gesamtbetrag von EUR 200.000 innerhalb von drei Steuerjahren, ist unter Beachtung der darin genannten Kumulierungsvoraussetzungen möglich, wodurch die Obergrenze ggf. von bis zu EUR 800.000 EUR auf bis zu 1 Mio. EUR erhöht werden kann. Auch hinsichtlich der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung käme eine Kombination grundsätzlich in Betracht.

Ungedeckte Fixkosten

Der „Befristete Rahmen“ sieht zudem Beiträge zu den Fixkosten von Betrieben und Unternehmen vor, die aufgrund der Aussetzung oder Einschränkung ihrer Geschäftstätigkeit nachweislich Umsatzeinbußen von 30 % im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum erlitten haben. Die Maximalhöhe der Hilfen beträgt 3 Mio. EUR pro Unternehmen.

KfW-Schnellkredite

Durch den „Befristeten Rahmen“ wird auch die Ergänzung des seit 23.03.2020 zur Verfügung stehenden KfW-Sonderprogramms 2020 um eine KfW-Corona-Hilfe für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten ermöglicht. Über die Hausbanken könnten die Unternehmen diese KfW-Schnellkredite mit einer Höhe von bis zu EUR 300.000 beantragen, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund will dafür das vollständige Risiko übernehmen und die Hausbanken von der Haftung freistellen.

Gültigkeit „Befristeter Rahmen“

Der „Befristete Rahmen“ gilt bezüglich der vorstehend aufgeführten Maßnahmen zunächst bis zum 30.06.2021.

Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF)

Für größere Unternehmen, die durch die vorstehend beschriebene außerordentliche Wirtschaftshilfe keine spürbaren Effekte erfahren, könnte der WSF des Bundes mit einem Gesamtvolumen von bis zu 600 Mrd. EUR interessant sein. Dieser stellt Unternehmen branchenübergreifend Hilfen zur Stärkung ihrer Kapitalbasis und zur Überwindung von Liquiditätsengpässen bereit, die in den letzten beiden bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen:

  • mehr als 43 Mio. EUR Bilanzsumme,
  • mehr als 50 Mio. EUR Umsatzerlöse und
  • mehr als 249 Beschäftigte (im Jahresdurchschnitt).

Weitere Voraussetzungen für den Erhalt von Unterstützung durch den WSF sind:

  • Das Unternehmen befand sich nicht schon am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten.
  • Es stehen keine anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung.
  • Es gibt eine klare eigenständige Fortführungsperspektive nach Überwindung der Pandemie.

Der WSF ist grundsätzlich subsidiär zu anderen Hilfsprogrammen.

Hinweis: Der „Befristete Rahmen“ ermöglicht bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen gewisse Kumulierungsspielräume. Die Kumulierungsgrenzen sind aber auf jeden Fall zu beachten, sofern Corona-Unterstützungsleistungen auf Basis verschiedener Rechtsgrundlagen beantragt bzw. in Anspruch genommen werden. Hier besteht das Risiko wegen eines Verstoßes gegen das Kumulierungsverbot den Tatbestand eines Subventionsbetrugs nach § 264 StGB zu verwirklichen, der auch im Fall einer leichtfertigen Begehung mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden kann.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang