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Neue Regeln für innergemeinschaftliche Reihengeschäfte

Ein innergemeinschaftliches Reihengeschäft liegt vor, wenn mindestens drei Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und der Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar von dem ersten Unternehmer in einem Mitgliedstaat an den letzten Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat gelangt. In diesem Fall kommt nur diejenige Lieferung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in Betracht, der der Warentransport zuzuordnen ist (bewegte Lieferung). Lieferungen, die der bewegten Lieferung vorangehen, unterliegen der Umsatzbesteuerung im Abgangsmitgliedstaat. Lieferungen, die der bewegten Lieferung folgen, unterliegen der Umsatzbesteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat.

Aus zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) ergeben sich neue Regeln für die Zuordnung des Warentransports zu einer der Lieferungen in der Reihe (BFH, Urteil v. 25.2.2015, XI R 15/14 u. XI R 30/13, DStR 2015 748 u. 825). Demnach ist der Warentransport der Lieferung an den letzten Abnehmer zuzuordnen, wenn diesem die Verfügungsmacht an dem Gegenstand bereits im Abgangsmitgliedstaat übertragen wird. In diesem Fall unterliegen die vorangehenden Lieferungen der Umsatzbesteuerung im Abgangsmitgliedstaat. Wird die Verfügungsmacht dagegen erst im Bestimmungsmitgliedstaat auf den letzten Abnehmer übertragen, ist die Warenbewegung der ersten Lieferung in der Reihe zuzuordnen. Die nachfolgenden Lieferungen unterliegen dann der Umsatzbesteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat.

Es ist zu beachten, dass diese Zuordnungsregeln des BFH von denen der Finanzverwaltung abweichen. Die Finanzverwaltung stellt bei der Zuordnung insbesondere darauf ab, wer den Warentransport durchführt bzw. beauftragt. Der Finanzverwaltung gegenüber können sich Unternehmer auch weiterhin auf dieses Kriterium berufen. Allerdings ist aufgrund der aktuellen BFH-Rechtsprechung mit einer baldigen Gesetzesänderung und folglich mit einer Änderung der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zu rechnen. Betroffene Unternehmer sind daher gut beraten, alsbald ihre Lieferstrukturen unter Berücksichtigung der neuen Zuordnungsregeln des BFH zu überprüfen. Wesentliche Umsatzsteuerrisiken können unter Umständen bereits durch geringfügige Vertragsanpassungen minimiert werden.

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