Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Neue Verwaltungsvorschriften zur Hochschulwirtschaftsführungsverordnung NRW

Mit Runderlass vom 07.10.2020 hat das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes NRW die neuen Verwaltungsvorschriften zur Hochschulwirtschaftsführungsverordnung (VV zur HWFVO) erlassen. Die Verordnung tritt am 01.01.2021 in Kraft und löst die VV zur HWFVO des Jahres 2014 ab. Mit diesem Runderlass wird im Wesentlichen der Entwurf der VV zur HWFVO aus dem Jahre 2018 umgesetzt.

Die Änderungen in der VV zur HWFVO betreffen vor allem die folgenden Bereiche:

Die Regelungen zu kameralen Rechnungslegungssystemen und Jahresabschlüssen sind gestrichen worden.

Die Bestimmungen zu den Zuschüssen und Zentralmitteln (zu § 5 HWFVO) sind redaktionell an den Liquiditätsverbund angepasst worden.

Bei den Vorschriften zu Versorgung und Beihilfen (zu § 7 HWFVO) ist ein Soll-Ist-Vergleich des Personalkostendurchschnittssatzes neu aufgenommen worden, aus dem sich ggf. Nachzahlungsverpflichtungen für die Hochschulen ergeben können. Weiterhin besteht eine Meldepflicht bei Einstellungen von Beamten, die das jeweilige Höchstalter nach dem Hochschulgesetz (HG) NRW, dem Landesbeamtengesetz (LBG) NRW bzw. den einschlägigen Vorschriften des Landes NRW überschritten haben.

Hinsichtlich der Vergabe von Aufträgen (zu § 8 HWFVO) ist eine Konkretisierung durch den Verweis auf die einschlägigen EU-Richtlinien erfolgt.

Bei den Regelungen zur Anwendung kaufmännischer Grundsätze (zu § 11 HWFVO) ist ebenfalls eine Konkretisierung des Verweises auf das Handelsgesetzbuch (HGB) erfolgt sowie die verbindliche Einhaltung der GoBD[1] neu aufgenommen worden.

Die bisherigen Ausführungen zum Jahresabschluss (zu § 12 HWFVO) enthielten Vorschriften zu einzelnen Posten des Jahresabschlusses sowie zum Anhang und Lagebericht. Diese sind durch den Verweis auf die Bewertungsrichtlinie obsolet und somit gestrichen worden.

Hinsichtlich der Auswahl und Bestellung des Wirtschaftsprüfers sind folgende Ergänzungen aufgenommen worden. Vor Unterbreitung des Wahlvorschlags an den Hochschulrat ist eine Erklärung des vorgesehenen Wirtschaftsprüfers einzuholen, ob und ggf. welche geschäftlichen, finanziellen und sonstigen Beziehungen zwischen dem Wirtschaftsprüfer und der Hochschule und ihren Organen bestehen, die Zweifel an dessen Unabhängigkeit begründen können. Darüber hinaus wird klargestellt, dass bei der Rotation nach fünf aufeinanderfolgend geprüften Jahresabschlüssen nicht nur der den Abschluss testierende Wirtschaftsprüfer (interne Rotation), sondern das gesamte Wirtschaftsprüfungsunternehmen bzw. -netzwerk (externe Rotation) ausgewechselt werden muss.

Die im Entwurf der VV zur HWFVO enthaltenen Regelungen zu Dienstkraftfahrzeugen (zu § 13 HWFVO) sind durch einen Verweis auf den entsprechenden Runderlass des Finanzministeriums ersetzt worden.

Schließlich ist zum Berichtswesen (zu § 14 HWFVO) neu aufgenommen worden, dass die Hochschulen dem Ministerium jährlich bestätigen, dass sie weder zahlungsunfähig sind noch die Zahlungsunfähigkeit droht, sofern dies den Tatsachen entspricht.

 

[1] Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang