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Neuer Auslandstätigkeitserlass (BMF-Schreiben vom 10.06.2022) mit Wirkung ab 2023

Mit dem sog. „Auslandstätigkeitserlass“ (BMF-Schreiben vom 31.10.1983, BStBl. I 1983, S. 470) regelt das Bundesministerium der Finanzen (BMF), dass Deutschland auf die Besteuerung bestimmter Einkünfte (laufender Lohn, aber ggf. auch Zulagen, Prämien und Zuschüsse) eines im Inland ansässigen Arbeitnehmers aus dessen Betätigung im Ausland verzichtet, diese Einkünfte aber in die Bemessung des auf die übrigen Einkünfte anzuwendenden Steuersatzes einbezieht (sog. „Freistellung unter Progressionsvorbehalt“). Die Regelung gilt für Einkünfte aus bestimmten Tätigkeiten in einem ausländischen Staat, mit dem Deutschland kein DBA abgeschlossen hat. Begünstigt werden u. a. Tätigkeiten der Montage, der Bodenschatzexploration und -gewinnung sowie der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe, wenn der Arbeitnehmer diese Tätigkeiten ununterbrochen für mindestens 90 Tage im ausländischen Staat ausübt.

Dieser Erlass wurde nun mit Wirkung ab 2023 überarbeitet (BMF-Schreiben vom 10.06.2022). Ausgewählte Veränderungen stellen wir Ihnen nachfolgend vor.

Anforderungen an den Arbeitgeber

Der neue Erlass begünstigt ausdrücklich Tätigkeiten aufgrund eines Dienstverhältnisses mit einem EU-/EWR-Arbeitgeber, worunter ein Arbeitgeber mit Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte oder ständigem Vertreter in einem EU- bzw. EWR-Staat verstanden wird.

Begünstigte und nicht begünstigte Tätigkeiten

  • Ausdrücklich von der Begünstigung ausgenommen werden künftig:
    • Sanierungs-, Restaurierungs-, Reinigungs- und Sicherungsarbeiten an Bauwerken ohne industrielle bzw. technische Nutzung,
    • die Produktion von Schiffen im Ausland sowie
    • die Tätigkeit der humanitären Hilfe.
  • Begünstigt werden hingegen ab 2023 auch der Einbau, die Aufstellung, Instandsetzung oder Wartung sonstiger Wirtschaftsgüter - d. h. anderer Wirtschaftsgüter als Fabriken, Bauwerken, ortsgebundenen großen Maschinen oder ähnlichen Anlagen. Voraussetzung ist jedoch, dass die sonstigen Wirtschaftsgüter ausschließlich von EU-/EWR-Arbeitgebern hergestellt oder instandgesetzt bzw. gewartet werden.
  • Die Tätigkeit in der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe im Rahmen der Technischen oder Finanziellen Zusammenarbeit wird ab 2023 nur noch begünstigt, wenn die unmittelbare oder mittelbare Projektförderung aus inländischen öffentlichen Mitteln mindestens 75 % beträgt.

Anteiliger Ausschluss der Freistellung

Nach dem bisherigen Erlass ist eine Freistellung in Deutschland ausgeschlossen, wenn der Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen gezahlt oder die Tätigkeit in einem DBA-Staat geleistet wird. Künftig soll der Begünstigungsausschluss nur noch insoweit gelten, wie diese Voraussetzungen vorliegen. Demnach kann z. B. bei aus EU- und Bundesmitteln kofinanzierten Entwicklungshilfeprojekten eine Freistellung nur insoweit infrage kommen, wie die Finanzierung aus EU-Mitteln erfolgt.

Ausländische Mindestbesteuerung

Die Freistellung in Deutschland setzt künftig den Nachweis voraus,

  • dass die Einkünfte in dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, einer der Einkommensteuer entsprechenden Steuer von mindestens 10 % unterliegen und
  • dass die auf die Einkünfte festgesetzte Steuer auch tatsächlich entrichtet wurde.

Soweit auf den Lohnsteuerabzug verzichtet werden soll, muss die erwähnte Besteuerung bereits beim Antrag auf den Verzicht im Steuerabzugsverfahren glaubhaft gemacht werden.

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