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Neufassung des Personengesellschaftsrechts

Das Bundesjustizministerium hat am 18. November 2020 den Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)“ vorgelegt. Verbände und Organisationen sollen bis zum 16.12.2020 Stellung nehmen. Das Vorhaben ist ehrgeizig und soll noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden.

Beabsichtigt ist nichts weniger als eine grundlegende Umgestaltung des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bisher geregelt in den §§ 705 ff. BGB.

Die Notwendigkeit hierzu ergab sich vor allem aus der weitgehenden Verselbstständigung von Praxis und Rechtsprechung auf diesem Gebiet, die mittlerweile – abweichend vom ursprünglichen gesetzlichen Bild der GbR – sowohl eine auf Dauer angelegte Gesellschaft als möglich anerkennen als auch einer solchen GbR eigene Rechtsfähigkeit zugebilligt haben.

Das praktische Bedürfnis, der GbR zu gestatten, dass sie selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, ist vom Bundesgerichtshof bestätigt worden. Im Jahr 2001 wurde der GbR die Rechts- und Parteifähigkeit und im Jahr 2009 die Grundbuchfähigkeit zuerkannt.

Diese Entwicklung vollzieht der Gesetzgeber nun nach, indem er die hierzu notwendigen Regelungen in Gesetzesform gießt.

Zukünftige Unterscheidung zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger GbR

Im BGB wird neben der nicht rechtsfähigen GbR (künftig § 740 BGB) zukünftig auch eine rechtsfähige GbR als wählbare Variante (in § 706 BGB) angeboten. Diese soll nach dem neuen gesetzlichen Leitbild auf Dauer angelegt und mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet sein. Die Varianten „rechtsfähig“ – „nicht rechtsfähig“ existieren nebeneinander, sie schließen sich gegenseitig aus.

Entweder ist die GbR nach dem Willen ihrer Gesellschafter auf eine Innengesellschaft beschränkt und soll lediglich untereinander gelten, dann erlangt sie keine Rechtsfähigkeit.

Bekunden die Gesellschafter dagegen gemeinsam, dass die Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen soll, so erlangt sie damit Rechtsfähigkeit. Maßgeblich ist hier der nach außen feststellbare Wille der Gesellschafter, manifestiert zumeist im Gesellschaftsvertrag. Eine Vermutungsregel soll ausdrücklich nicht gelten.

In der Konsequenz ist die rechtsfähige Gesellschaft dann selbst Trägerin der dem Gesellschaftsvermögen zugehörigen Rechte und Pflichten, nicht mehr die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit.

Neues Gesellschaftsregister

Um die rechtsfähige GbR im Rechtsleben handeln zu lassen, wird ein freiwilliges, öffentliches Gesellschaftsregister errichtet, in dem Gesellschafter, Haftungsverhältnisse und Vertretung festgehalten werden. Die Eintragung einer rechtsfähigen GbR (§ 707 BGB) soll jedoch freiwillig sein, ein Zwang besteht isoliert nicht. Erforderlich wird die Eintragung jedoch, soweit die GbR ein Grundstück erwerben oder veräußern will, hier wird eine Voreintragung im Gesellschaftsregister zur Voraussetzung für die Grundbucheintragung gemacht. Ähnliches gilt für andere Objektregister wie etwa das Schiffsregister oder die Gesellschafterliste der GmbH (§ 40 GmbHG-E). Ist die Eintragung der Gesellschaft einmal vollzogen, kann sie nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Die Registrierung entlastet maßgeblich die Führung der Grundbücher, da nunmehr die Verhältnisse der Gesellschaft nicht mehr – wie bisher – im Grundbuch nachvollzogen werden müssen.

Umsetzung der Reform

Die Novelle übernimmt in wesentlichen Zügen den sogenannten „Mauracher Entwurf“, den eine Kommission von Expertinnen und Experten im April 2020 vorgelegt hatte. Das Bundesjustizministerium hat nun alle Folgeänderungen (in insgesamt 149 Gesetzen) in den Entwurf eingearbeitet, vielfach handelt es sich dabei um redaktionelle Anpassungen.

In Kraft treten soll die Neuordnung zum 01.01.2023. Dieser Vorlauf soll den Ländern Zeit für die Errichtung des Registers geben, die entsprechenden Verordnungsermächtigungen sollen unmittelbar in Rechtskraft erwachsen.

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