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Obligatorischer Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung gilt ab 2022 auch für sog. "Altverträge"

Jeder Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Der Arbeitgeber muss zusätzlich einen Arbeitgeberzuschuss von 15 % an den jeweiligen externen Versicherungsträger weiterleiten. Für sog. „Altverträge“, die vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden, wird der Arbeitgeberzuschuss nunmehr ab dem 01.01.2022 verpflichtend. Arbeitgeber sollten sich rechtzeitig auf die Umsetzung vorbereiten.

Im Falle von Entgeltumwandlung muss der Arbeitgeber 15 % des Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den jeweiligen Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Dies gilt bereits für alle Verträge, die ab dem 01.01.2019 neu abgeschlossen worden sind. Das Gesetz sieht ab dem 01.01.2022 dieselbe Verpflichtung für Verträge vor, die vor dem 01.01.2019 abgeschlossen worden sind (§ 26a BetrAVG).

Der Arbeitgeberzuschuss gilt nicht für die Entgeltumwandlung in Versorgungsleistungen des Arbeitgebers (Direktzusage) oder eine Unterstützungskasse. Relevant sind dabei Einsparungen des Arbeitgebers durch die Entgeltumwandlung in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, nicht jedoch der gesetzlichen Unfallversicherung.

Folgende wichtige Umsetzungsfragen haben sich in der Praxis herausgestellt:

Wie wird der Arbeitgeberzuschuss ermittelt?

Zur Umsetzung gibt es in der Praxis verschiedene Möglichkeiten, die sich hinsichtlich Kosten und Berechnungsaufwand bzw. -komplexität unterscheiden:

  • Gewährung der exakten, individuellen Einsparung an Sozialversicherungsbeiträgen pro Mitarbeiter (max. jedoch 15 %).
  • Pauschale Gewährung von Prozentsätzen je nach Mitarbeitergruppe, bspw. 15 % für jeden Mitarbeiter, bei dem die vollen Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden (also für Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung) und bspw. 11 % für Mitarbeiter, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung, aber unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung verdienen.
  • Pauschale Gewährung von 15 % für alle Mitarbeiter (vorausgesetzt wird nur, dass Einsparungen von Sozialversicherungsbeiträgen vorliegen, jedoch unabhängig davon, wie hoch sie im Einzelfall sind).
  • Pauschale Gewährung von 15 % für jeden Mitarbeiter.
  • Überpauschale Gewährung (z. B. in Höhe von 30 %) auf Basis eines Matching-Ansatzes.

Kann die bestehende Entgeltumwandlung auch um den Arbeitgeberzuschuss reduziert werden?

Die Versorgungsträger sind zum Teil nicht bereit oder in der Lage, einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss für einen bestehenden Vertrag entgegenzunehmen. Auf der anderen Seite kann auch der Arbeitnehmer ein Interesse daran haben, dass sein Beitrag (Entgeltumwandlungsbetrag) durch den Arbeitgeberzuschuss reduziert wird, ohne dass der Versorgungsumfang reduziert wird.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat über das BMF-Schreiben vom 06.12.2017 zur Lösung dieses Problems auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung treffen können, wonach der an die Versorgungseinrichtung abzuführende Betrag gleichbleibt und künftig neben einem verminderten umgewandelten Entgelt den Arbeitgeberzuschuss enthält.

Hinweis: Es ist hierzu eine individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer erforderlich. Diese sollte einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung unterzogen werden.   

Kann ein neuer Versorgungsträger für den Arbeitgeberzuschuss gewählt werden?

Für den bisherigen Versorgungsträger besteht kein Zwang, dem Arbeitgeber die Einzahlung des zusätzlichen Arbeitgeberzuschusses in dem bisherigen Vertrag bzw. Tarif zu ermöglichen. Daher stellt sich die Frage, wie der Arbeitgeberzuschuss versicherungstechnisch umzusetzen ist.

Arbeitgeber sollten grundsätzlich prüfen, ob eine Erhöhung jedes einzelnen Entgeltumwandlungsvertrags bzw. Tarifs möglich ist. Wird durch den Arbeitgeber angestrebt, den Arbeitgeberzuschuss an einen anderen Versorgungsträger weiterzuleiten (beispielsweise gebündelt), ist stets eine arbeitsrechtliche Vereinbarung mit jedem Arbeitnehmer erforderlich.

Hinweis: Eine solche Vereinbarung sollte einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung unterzogen werden.

Kann der Arbeitgeber den künftigen obligatorischen Arbeitgeberzuschuss auf etwaige bestehende arbeitgeberfinanzierte bAV anrechnen?

Die Antwort ist davon abhängig, wie die bereits bestehende, arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung im Einzelnen ausgestaltet ist. Verschiedene Aspekte sind zu brachten, etwa welcher Durchführungsweg genutzt wird sowie wie die Arbeitgeberbeiträge berechnet werden.

Hinweis: Auch hier sollte eine sorgfältige rechtliche Prüfung erfolgen, ob bereits bestehende arbeitgeberfinanzierte Beiträge angerechnet werden können.

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