Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

ONE STOP SHOP (OSS) Verfahren - Registrierung und Abwicklung

WAS IST OSS-VERFAHREN?

Das Verfahren One-Stop-Shop (OSS) ist die Weiterentwicklung des Verfahrens Mini-One-Stop-Shop (MOSS) und eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer in der EU. OSS findet ab dem 01.07.2021 Anwendung und richtet sich sowohl an EU-Unternehmen als auch Drittlands-Unternehmen, die B2C Umsätze innerhalb der EU erzielen (siehe Abs. FÜR WEN). Das OSS ist für alle EU-Staaten einheitlich und bindend, d.h. alle B2C Umsätze sind hierin zu melden, auch wenn bspw. in anderem EU-Land bereits in der Vergangenheit eine Registrierung erfolgt ist. Durch OSS kann eine Registrierung in den anderen EU-Ländern entfallen, weil die Umsätze in verschieden EU-Ländern zentral an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erklärt werden (siehe Abs. VORTEILE). Die Summe der fälligen EU-Umsatzsteuern ist dann an das BZSt abzuführen. Anschließend meldet das BZSt die gemeldeten Umsätze an die jeweiligen EU-Staaten und leitet diesen die Umsatzsteuer zu.

VORTEILE

Aktuell gibt es für jedes EU-Land bestimmte Lieferschwellen im B2C-Bereich. Erst ab der Überschreitung dieser Lieferschwelle ist eine Registrierung im anderen Mitgliedsstaat notwendig. Ab dem 01.07.2021 gibt es für alle Mitgliedsstaaten nur noch EINE EU-weite summarische Umsatzschwelle i.H.v. € 10.000 netto pro Jahr. Wird diese Schwelle einmal überschritten, ist ein Unternehmen grundsätzlich in jedem Bestimmungsland, in dem es Lieferungen an Nichtunternehmer ausführt, registrierungspflichtig. Eine umsatzsteuerliche Registrierung wäre ab dem 01.07.2021 somit wesentlich schneller und bei geringeren Umsätzen notwendig. Durch die freiwillige Teilnahme am OSS-Verfahren können Unternehmer im EU-Ausland geschuldete Umsatzsteuerbeträge aus B2C Umsätzen mit innergemeinschaftlichen Fernverkäufen und Dienstleistungen zentral beim BZSt abführen. Zudem entfällt durch das OSS-Verfahren die umsatzsteuerliche Registrierung in mehreren Mitgliedsstaaten und somit die Abgabe laufender Umsatzsteuermeldungen in diesen Ländern.

FÜR WEN

  • Deutsche Unternehmen, die innergemeinschaftliche Fernverkäufe (ehemalig: Versandhandel) an Privatpersonen (B2C) in anderen EU-Ländern erbringen.
  • Deutsche Unternehmen, die B2C-Dienstleistungen mit Leistungsort in einem Mitgliedsstaat (MS) der EU erbringen, in dem sie nicht ansässig sind.
  • Deutsche Unternehmen, die eine elektronische Schnittstelle (elektronischer Marktplatz, Plattform oder Ähnliches) zur Verfügung stellen, durch deren Nutzung sie die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützen und deshalb behandelt werden, als ob sie die Gegenstände selbst geliefert hätten.
  • Nicht-EU Unternehmen (bzw. Drittlands-Unternehmen), die sonstige Leistungen an Privatpersonen (B2C) in der EU erbringen oder z.B. über ein Warenlager in Deutschland Waren an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten liefern.
  • Nicht-EU Unternehmen (bzw. Drittlands-Unternehmen), die Fernverkäufe (Einfuhr) aus Drittländern mit einem Sachwert von höchstens € 150 an Privatpersonen (B2C) in der EU erbringen.

Verfahren richtet sich vor allem an Onlinehändler, die Produkte aus einem einzigen Zentrallager heraus in andere EU-Staaten an Endverbraucher versenden, da nur Fernverkäufe gemeldet werden dürfen, die aus einem EU-Staat in einen anderen EU-Staat an Endverbraucher gehen.

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang