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Patientenverfügungen auf dem Corona-Prüfstand

Mit einer schriftlichen Patientenverfügung bestimmt man vorsorglich für den Fall, dass man sich selbst wegen Unfall oder Erkrankung nicht mehr äußern kann, welche medizinischen Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind. In Zeiten von Corona stellt sich die Frage, ob spezielle Patientenverfügungen zur Behandlung der SARS-CoV-2-Virus-Erkrankung verfasst oder bestehende Patientenverfügungen aktualisiert werden müssen, um der Behandlungsrealität zu entsprechen.

Typische Anwendungsfälle einer Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung wird üblicherweise für die Fälle verfasst, in denen der Patient irreversibel bewusstlos ist, eine Dauerschädigung des Gehirns erlitten hat oder ein aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbarer Sterbeprozess eingesetzt hat. Da der Patient sich in den genannten Situationen nicht mehr äußern kann, wird in der Patientenverfügung beispielsweise festgelegt, ob lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen wie Wiederbelebung, Beatmung, Organtransplantation, Dialyse, Blutransfusion, Medikamentengabe oder künstliche Ernährung gewünscht sind.

Vorübergehende künstliche Beatmung bei Covid-19

Eine vorübergehende künstliche Beatmung bei einer Covid-19-Infektion wird von den typischen Anwendungsfällen der Patientenverfügung nicht erfasst, da die Behandlung auf eine vollständige Heilung der Lungenentzündung abzielt. Auch bei schwerem Verlauf handelt es sich damit zunächst nicht um einen unabwendbaren Sterbeprozess. Hinzu kommt, dass sich der Patient in den meisten Fällen noch äußern kann und in die Beatmung und den Komazustand vorher einwilligt.

Das Risiko: Längerdauernde künstliche Beatmung bei Covid-19

Risiken aufgrund einer bestehenden Patientenverfügung können sich dann ergeben, wenn die Behandlung nicht anschlägt oder länger als üblich fortgeführt werden muss. Ist in einem solchen Fall eine Heilung oder die Wiedererlangung des Bewusstseins nach Meinung der Ärzte unwahrscheinlich, können die Regelungen einer Patientenverfügung greifen, die vor Zeiten von Covid-19 abgefasst worden ist. Hat der Patient dort festgelegt, dass lebensverlängernde, intensivmedizinische Maßnahmen nicht oder nur für eine bestimmte Dauer erwünscht sind, kann die Behandlung abgebrochen werden.

Spezifische Patientenvorsorge für den Covid-19-Fall

Bestehende Patientenverfügungen sollten an die derzeitige Situation einer behandlungsbedürftigen Covid-19-Infektion angepasst werden. Es besteht auch die Möglichkeit, neben einer bestehenden Patientenverfügung eine gesonderte Patientenverfügung für den Covid-19-Fall zu verfassen. In diesem Zusammenhang sollte auch bestimmt werden, ob eine experimentelle Gabe neuer oder nicht für die Behandlung von Covid-19 zugelassener Medikamente erwünscht ist oder nicht.

Errichtung und Wirkungen einer Patientenverfügung

Patientenverfügungen können privatschriftlich abgefasst werden. Zudem bieten viele Institutionen Muster an. Im Idealfall sollte zuvor ein Gespräch mit einem Arzt stattfinden und die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden, da Patientenverfügungen hinreichend konkrete Vorgaben enthalten müssen, um rechtswirksam zu sein. Neben der Patientenverfügung sollte einer bestimmten Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht erteilt werden. Der Bevollmächtigte kann dann dafür sorgen, dass der vom Patienten in der Patientenverfügung niedergelegte Wille im entscheidenden Fall Beachtung findet.

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