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Pensionsrückstellung: Entgeltumwandlung bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer

Der Ansatz einer Pensionsrückstellung setzt eine Entgeltumwandlung i.S. des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) voraus. Gewährt eine GmbH ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer eine Versorgungszusage aus Entgeltumwandlungen, kann diese Voraussetzung nicht erfüllt werden, da er kein Arbeitnehmer i.S. des BetrAVG ist.

Pensionsrückstellungen dürfen höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden. Bei einer Pensionsverpflichtung ergibt sich der Teilwert vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten aus dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleichbleibender Jahresbeträge. Bei einer Entgeltumwandlung gilt mindestens jedoch der Barwert der gemäß den Vorschriften des BetrAVG unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres.

Der BFH hatte mit seinem Urteil vom 27.5.2020 (Az.: XI R 9/19) zu entscheiden, ob die Rückstellung für die arbeitnehmerfinanzierte Versorgungszusage einer GmbH an seinen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer mit dem niedrigeren Teilwert anzusetzen ist. Diese Rückstellung resultierte aus der Gewährung einer Versorgungszusage aus Entgeltumwandlungen, die eine vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Unverfallbarkeit von künftigen Pensionsleistungen enthielt. Die Richter gelangen entgegen der Ansicht des FG zu dem Ergebnis, dass die Rückstellung für die arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mit dem (höheren) Barwert, sondern mit dem Teilwert zu bewerten ist. Zur Begründung wird angeführt, dass die Entgeltumwandlung nicht dem BetrAVG unterliegt, sondern die Pensionszusage (nur) aufgrund vertraglicher Vereinbarung unverfallbar ist.

Hinweis: Der BFH betont ausdrücklich, dass er die darin liegende Bevorzugung von Pensionsrückstellungen für Arbeitnehmer im Sinne des BetrAVG für verfassungsgemäß hält.

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