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Praxistipp: Der Weg zum Kurzarbeitergeld

Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Dabei ist zwischen der Anzeige der Kurzarbeit und dem Antrag auf Kurzarbeitergeld zu unterscheiden.

Schritt 1: Anzeige des Arbeitsausfalls, § 99 Abs. 1 SGB III

  • Anzeige des Arbeitsausfalls bei der zuständigen Agentur für Arbeit durch das Unternehmen;
  • Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen;
  • Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung erstattet werden;
  • Für den Bezug von Kurzarbeitergeld sind die Tatsachen für den erheblichen Arbeitsausfall hinreichend glaubhaft zu machen;
  • Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (sog. „Anerkennungsbescheid“);
  • Die Agentur für Arbeit erteilt sodann unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber, ob die Gewährungsvoraussetzungen vorliegen.

Schritt 2: Antrag auf Kurzarbeitergeld (Kug) – Leistungsantrag

  • Das Unternehmen muss für jeden/e betroffenen/e Mitarbeiter/in Kurzarbeitergeld beantragen unter Nachweis der jeweiligen persönlichen Voraussetzungen;
  • Das Kug ist für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die die Leistung beantragt wird, (§ 325 Abs. 3 SGB III);
  • Der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer das verkürzte Entgelt entsprechend der verkürzten Arbeitszeit zzgl. des Kurzarbeitergelds, das von der Arbeitsagentur an den Arbeitgeber zwecks Weitergabe an den Arbeitnehmer gezahlt wird.

Die finanzielle Seite der Kurzarbeit

  • Die Höhe des Kurzarbeitergelds beträgt grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts;
  • Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt (Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte von mind. 0,5), beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts;
  • Unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf findet sich die Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug);
  • Kurzarbeitergeld wird für jeden Mitarbeiter in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gezahlt. Dies gilt unabhängig von der Höhe seines Gehalts;
  • Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. Sie kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf bis zu 24 Monate verlängert werden;
  • Die Höhe des Kurzarbeitergelds ist gedeckelt, berücksichtigt werden Löhne und Gehälter bis zu einer Höhe von monatlich EUR 6.900,00 brutto (Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung 2020);
  • Während des Bezugs von Kug bleiben Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung;
  • NEU: Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig oder teilweise erstatten.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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