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Registrierungspflichten im Verpackungsregister LUCID für Hersteller und Händler

Am 3.7.2021 ist eine Novellierung des Verpackungsgesetzes in Kraft getreten. Nachfolgend werden sowohl die Neuerungen als auch die nach dem Verpackungsgesetz bereits bestehenden Pflichten dargestellt. Hintergrund ist, dass selbst viele der bereits bestehenden, teils bußgeldbewehrten Regelungen bei den Betroffenen noch nicht bekannt sind und die Neuerungen nun zusätzliche Anforderungen sowie Verschärfungen mit sich bringen.

Einführung

Das Verpackungsgesetz gilt bereits seit dem 1.11.2019. Zielsetzung ist, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu verringern bzw. zu vermeiden. Hierzu werden den Herstellern von Verpackungen verschiedene Pflichten auferlegt. Hersteller ist derjenige, der die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. 

Hinweis: Somit gilt als Hersteller, wer die Verpackung erstmals als solche befüllt oder verwendet. Als Hersteller ist auch anzusehen, wer eine Verpackung gewerbsmäßig importiert. 

Registrierungspflicht

Den Herstellern von Verpackungen werden weitgehende Registrierungspflichten im Verpackungsregister auferlegt. Hersteller müssen sich grundsätzlich im Verpackungsregister (LUCID) registrieren und je nach Art der Verpackung an einem dualen System beteiligen, wenn diese Verpackungen als Abfälle bei einem Endverbraucher anfallen.

Beispiel: Dies bedeutet, dass sich z.B. ein Onlinehändler, der einen Artikel gewerbsmäßig verkauft und diesen an den Kunden verschickt, im Verpackungsregister registrieren lassen muss. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so droht neben einem Bußgeld auch die ggf. kostenträchtige Abmahnung durch einen Mitbewerber. 

Entsprechende Verpflichtungen gelten nicht nur für Versandverpackungen, sondern auch für Verpackungen, in denen die Ware erstmalig das Produktionswerk verlässt. Die Verpflichtung zur Registrierung ist daher sehr weitgehend und betrifft fast alle gewerbsmäßig Handelnden, soweit Waren verpackt werden.

Weiterhin sind Hersteller und Vertreiber von sog. systembeteiligungspflichtigen Verpackungen ebenfalls verpflichtet, 

  • an einem dualen System teilzunehmen, 
  • die Verpackungsdaten an das Verpackungsregister zu melden und 
  • ggf. eine Vollständigkeitserklärung abzugeben.

Neuerungen im Verpackungsgesetz

Da die im Verpackungsgesetz vorgegebenen Pflichten in den letzten Jahren durch viele gewerbsmäßig Handelnde vernachlässigt wurden, ist das Gesetz nun mit der Novellierung  vom 3.7.2021 angepasst worden. Nach einem Übergangszeitraum müssen sich ab dem 1.7.2022 auch Vertreiber von Transportverpackungen sowie Letztvertreiber von Service-
verpackungen im Verpackungsregister LUCID registrieren. 

Hinweis: Diese Verpflichtung trifft somit auch beispielsweise Bäckereifilialen, welche Coffee-to-go-Becher oder Brötchenverpackungen herausgeben. 

Weiterhin müssen Letztvertreiber von Verpackungen Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen über die Rückgabemöglichkeiten und deren Sinn informieren. Zusätzlich werden Betreiber von elektronischen Marktplätzen (Ebay, Amazon etc.) verpflichtet, zu überprüfen, ob die dort tätigen Händler im Verpackungsregister LUCID registriert sind und ob sich diese an einem dualen System beteiligen. Sollte dies nicht der Fall sein, so greift ein Vertriebsverbot.

Empfehlung: Der Gesetzgeber hat insbesondere durch die Novellierung im Verpackungsgesetz praktisch allen Händlern, die Waren verpacken, eine Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID auferlegt. In vielen Fällen sind diese Händler auch gezwungen, an einem dualen System teilzunehmen. Daher sollten die Adressaten den hier aufgezeigten Verpflichtungen möglichst umgehend nachkommen, da ansonsten Bußgelder und Abmahnungen drohen. 

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