Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld – „Kommunalrichtlinie“

Mit dem Inkrafttreten der Kommunalrichtlinie am 1. Januar 2019 wird u. a. Kommunen, kommunalen Einrichtungen wie Kindertagesstätten oder Schulen, Hochschulen und Unternehmen mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung, ein bunter Strauß an förderfähigen Projekten aufgezeigt, z. B.:

  • Energiesparmodelle für Schulen und Kitas
  • Klimaschutzkonzepte und Personal für die Umsetzung
  • Intelligente Verkehrssteuerung
  • Trinkwasserversorgung
  • Abwasserableitung und Abwasserreinigung
  • Abfallentsorgung

Eine Übersicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) finden Sie hier.

Ziel der Förderung ist eine stärkere Umsetzung von Klimaschutzaktivitäten in Kommunen. Der bisherige Schwerpunkt einer konzeptorientierten Förderung wird hin zu einer umsetzungsorientierten Förderung verlagert. Neben der Förderung von Potentialstudien werden auch zahlreiche investive Förderungen angeboten. Hierzu gehören bspw. der Einbau hocheffizienter Technik zur Außen-, Straßen-, Innen- und Hallenbeleuchtung, die Sanierung raumlufttechnischer Anlagen, der Neubau von emissionsarmen Vergärungsanlagen, die Erneuerung von Belüftungsanlagen, Pumpen und Motoren in Kläranlagen, der Austausch von Pumpen, Ventilatoren und Motoren in der Trinkwasserversorgung und Ersatz von Hardwarekomponenten in Rechenzentren zur Erhöhung der Ressourceneffizienz.

In Abhängigkeit von den verschiedenen Förderschwerpunkten liegt die Mindestzuwendung bei EUR 5.000,00 oder EUR 10.000,00. Der Höchstbetrag der Zuwendung ist durch Förderquoten begrenzt, die bei strategischen Projekten zwischen 40 % und 65 % und bei investiven Projekten zwischen 20 % und 50 % liegen. Die Zweckbindungsfrist für investive Maßnahmen beträgt fünf Jahre nach Abnahme.

Es ist zu berücksichtigen, dass mit Antragstellung anzugeben ist, in welchem Umfang der Zuwendungsempfänger bereits De-minimis-Beihilfen in den vorangegangenen drei Steuerjahren erhalten hat. Die Höhe der Förderung kann auf EUR 200.000,00 reduziert werden, wenn unter Einbeziehung der Beihilfen im laufenden und den zwei davorliegenden Steuerjahren der o. g. Betrag überschritten wird.

Der Zuwendungsempfänger hat über die Förderung auf seiner Internetseite und – bei investiven Maßnahmen – am Standort des Vorhabens hinzuweisen und dem Fördermittelgeber für Zwecke des Monitorings und der Evaluierung erforderliche Daten der Zielerreichung bereitzustellen.

Detaillierte Informationen zu den Förderschwerpunkten und die Richtlinie selbst finden Sie hier.

Anträge auf Zuwendungen sind in den Ausschlussfristen 01.01. bis 31.03. und 01.07. bis 30.09.2019 ausschließlich elektronisch einzureichen. Die ausgedruckte Version ist durch eine bevollmächtigte Person zu unterzeichnen und mit den jeweils zugehörigen Anlagen innerhalb von zwei Wochen dem Projektträger zuzuleiten.

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang