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Rücknahme der Novellierung der EigBetrDVO NRW

Keine Einführung einer externen Rotationspflicht des Abschlussprüfers bei der Prüfung von Eigenbetrieben und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen

Der aus Oktober 2020 stammende Novellierungsentwurf der Verordnung über die Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen (EigBetrDVO NRW) beinhaltete als einer der wesentlichen Punkte die Einführung einer externen Rotationspflicht des Abschlussprüfers nach fünf Jahren.

Nunmehr hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW (MHKBG NRW) die bislang geltende EigBetrDVO NRW durch die „Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfungen bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen“ vom 1. Juni 2021 vollständig aufgehoben.

Dies hat zur Konsequenz, dass für die Prüfung von Jahresabschlüssen, die für bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 endende Wirtschaftsjahre aufzustellen sind, die Vorschriften der „alten“ EigBetrDVO NRW (GV.NRW. 2021 S. 758) gemäß Artikel 2 der Aufhebungsverordnung fortgelten und somit auch weiterhin u. a. die internen Rotationspflichten zu beachten sind.

Für die Prüfung von Jahresabschlüssen, die für nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Wirtschaftsjahre aufgestellt werden, gelten ausschließlich die Regelungen des § 103 Gemeindeordnung NRW. Da diese Regelung sowie die einschlägigen handelsrechtlichen Vorschriften weder eine externe noch eine interne Rotationspflicht des Abschlussprüfers vorsehen, entfällt nunmehr die Rotationspflicht des Abschlussprüfers insgesamt, sofern nicht ggf. interne Regelungen der Gemeinde, z. B. ein Public Corporate Governance Kodex, hiervon abweichen.

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