Rückstellung für nachlaufende Kosten bei Werkzeugfertigung
Rückstellungsbildung für Werkzeuge als Streitgegenstand
Im Streitfall entwickelte und produzierte ein Zulieferer (Klägerin) Teile für ein Industrieunternehmen. Daneben fertigte der Zulieferer auch die für die Produktion dieser Teile erforderlichen kundenspezifischen Werkzeuge. Es wurde vertraglich vereinbart, dass das Eigentum an den gefertigten Werkzeugen nach Fertigstellung auf den Kunden übergeht und dass das Volumen der tatsächlich produzierten Teile keinen Einfluss auf den für die Werkzeuge zu zahlenden Preis haben soll. In den Werkzeugverträgen war geregelt, dass der Zulieferer ohne gesonderte Bezahlung die Werkzeuge zu versichern und die Kosten der laufenden Wartung, Instandhaltung und der Reparatur zu tragen hat.
Der Zulieferer bildete für die zu erwartenden Aufwendungen eine Rückstellung für Werkzeugkosten. Diese wurde vom FA mit der Begründung nicht anerkannt, dass Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren seien, gem. § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG nicht gebildet werden dürften.
BFH entscheidet auf rückstellungsfähige Aufwendungen …
Demgegenüber war das FG der Auffassung, dass es sich um rückstellungsfähige Aufwendungen aufgrund eines Erfüllungsrückstands handele. Der BFH bestätigte mit Urteil vom 2.7.2021 (Az.: XI R 21/19, n.v.), dass eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands für nachlaufende Kosten der gelieferten Werkzeuge zu bilden ist. Die zukünftig anfallenden und vom Zulieferer zurückgestellten Aufwendungen seien vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht worden. Eine wirtschaftliche Verursachung in der Vergangenheit ergebe sich als Nebenpflicht mit dem Abschluss der Verträge über die Veräußerung der Werkzeuge. Die Aufwendungen für diese Verpflichtungen seien mit dem Verkaufserlös bereits abgegolten worden.
… auch aus zu erwartenden Wartungsverpflichtungen
Der Rückstellung für die zukünftig anfallenden Aufwendungen stehe auch nicht die Vorschrift des § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG entgegen, wonach eine Rückstellungsbildung ausscheide, wenn die Aufwendungen in zukünftigen Wirtschaftsjahren Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines anderen Wirtschaftsguts seien. Die zurückgestellten Aufwendungen hätten bei der Kalkulation vertragsgemäß keine Auswirkung auf das Entgelt für die Produktion der Teile gehabt und seien deshalb nicht in die Ermittlung der Herstellungskosten der Teile eingegangen. Vielmehr seien die Aufwendungen in die Kalkulation des Entgelts für die Werkzeuge einbezogen worden.