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SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-Arbeitsschutzverordnung) auf den Weg gebracht

Bund und Länder haben die Verlängerung des Lockdowns bis zum 14. Februar 2021 sowie weitere Verschärfungen im Kampf gegen das Corona-Virus beschlossen.

In diesem Zuge wurde die vom Bundesarbeitsministerium erarbeitete SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-Arbeitsschutzverordnung / Corona-ArbSchV) am 22. Januar 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Verordnung tritt am 27. Januar 2021 in Kraft und am 15. März 2021 außer Kraft.

Gemäß § 1 der neuen Verordnung Corona-ArbSchV liegt das Ziel darin, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Hierbei benötigt es einer noch stärkeren Verpflichtung der Wirtschaft im Hinblick auf Kontaktbeschränkungen.

Entgegen anderslautenden Mitteilungen in der Fachpresse sieht die Verordnung für die Umsetzung der geforderten Maßnahmen keine Verpflichtung ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 50 vor. Dieser Wert stammt noch aus dem Referentenentwurf.

Im beschlossenen Regierungsentwurf der Verordnung ist kein Wert mehr angegeben; entsprechend der Zielsetzung hier heißt es vielmehr, dass die zu treffenden Maßnahmen die Infektionsgefahren am Arbeitsplatz auch bei steigenden 7-Tage-Inzidenzwerten und potentiell leichter übertragbaren Virusvarianten wirksam und zielgerichtet begrenzen sollen.

Die Arbeitsschutzverordnungen gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und weitere Vorschriften der Länder und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 20.08.2020 bleiben von der Verordnung unberührt und sind als bereits wirksame Präventionsinstrumente weiterhin gültig.

Diese Maßnahmen im Kampf gegen die Pandemie werden bereits jetzt umgesetzt:

  • Einhaltung der Abstandsregel, Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen
  • Einsatz von Trennwänden
  • Nutzung von Fernkontakten
  • Verstärkte Lüftung
  • Zutrittskontrollen und -reduzierung,
  • Prüfung des Angebots von Homeoffice
  • eine intensivierte Oberflächenreinigung und
  • zusätzliche Handhygiene (Arbeitgeber müssen Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen)

Erweiterte Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb

Mit der neuen Verordnung Corona-ArbSchV werden in § 2 nachfolgende erweiternde Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb an die Arbeitgeber delegiert:

  • Der Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes überprüfen, aktualisieren und dokumentieren.
  • Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.
  • Ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich, so darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden; zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen.

Um die angestrebte Einschränkung der persönlichen Kontakte umzusetzen, müssen alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, durchgeführt werden. Informationstechnologien zur Ausübung von Tätigkeiten sollten nach Möglichkeit vorrangig eingesetzt werden.

Sollten die genannten Maßnahmen aus betrieblichen Gründen nicht möglich sein, müssen andere Schutzmaßnahmen wie geeignete Trennwände zwischen Personen oder Arbeitsbereichen und ausreichende Lüftungsmaßnahmen sichergestellt werden.

Wenn vom Arbeitgeber die Raumbelegung nach § 2 nicht eingehalten werden kann, oder der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, oder bei ausgeführten Tätigkeiten mit erhöhten Aerosolausstoß, muss er medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder vergleichbare Masken zur Verfügung stellen. Diese müssen vom Arbeitnehmer getragen werden!

Der Arbeitgeber muss bei den eingesetzten Masken auf die Kennzeichnungsmerkmale achten, auf die in der Anlage zur Corona-ArbSchV verwiesen wird. Laut der Anlage sind (u. a.) verkehrsfähig und gängig in Deutschland:

  • FFP2 und vergleichbar:              
    • Verordnung (EU) 2016/425
    • DIN EN149:2001+A1:2009
  • KN95
    • BMG/BfArM/TüVPrüfgrundsatz

Die FFP2-Masken sind ohne Atemventil zu verwenden. Masken mit Ausatemventil dürfen nur getragen werden, wenn alle Kontaktpersonen ebenfalls eine Atemschutzmaske (mit Ventil) tragen.

Kernstück der Verordnung: Homeoffice - muss oder kann? Und für wen?

Die Kernaussage im Maßnahmenkatalog der Verordnung ist in der öffentlichen Wahrnehmung die proaktive Handlung des Arbeitgebers, Homeoffice zu ermöglichen. So heißt es in § 2 der Verordnung:

„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“

Der Verordnungsgeber äußert sich nicht dazu, was „zwingende betriebsbedingte Gründe“ sind. Dem Arbeitgeber ist deshalb dringend zu empfehlen, aktuell nochmal zu evaluieren und schriftlich zu dokumentieren, wo in seinem Betrieb den Beschäftigten eine Tätigkeit im Homeoffice (Telearbeitsplatz - nicht mobiles Arbeiten!) angeboten werden kann.

Liegen betriebliche Gründe dafür vor, dass die Homeoffice-Maßnahme nicht umgesetzt werden kann, so muss der Arbeitgeber nach § 22 Absatz 1 ArbSchG auf Verlangen der zuständigen Behörde diese Gründe darlegen.

Ein subjektives Klagerecht von Beschäftigten ist, wie im Arbeitsschutzrecht üblich, damit nicht verbunden. Laut Verordnungsgeber kontrollieren die Arbeitsschutzbehörden der Länder sowie die Unfallversicherungsträger die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben.

Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen, die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen.

Keine Verpflichtung zur Annahme einer Tätigkeit im Homeoffice

Aus der Verordnung folgt für die Beschäftigten keine Verpflichtung zur Annahme und Umsetzung des Angebots. Für die Umsetzung ist es erforderlich, dass die räumlichen und technischen Voraussetzungen in der Wohnung der Beschäftigten gegeben sind und dass zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten eine Vereinbarung bezüglich Homeoffice getroffen wurde, beispielsweise auf dem Wege einer arbeitsvertraglichen Regelung oder durch eine Betriebsvereinbarung.

Die Ausgestaltung dieser Vereinbarungen ist den Vertragsparteien freigestellt, insbesondere besteht keine Vorgabe, einen Telearbeitsplatz gemäß § 2 Absatz 7 der Arbeitsstättenverordnung zu vereinbaren und einzurichten. Das Angebot und ggf. die Ablehnung des Angebots durch den Arbeitnehmer sollten Arbeitgeber sinnvollerweise dokumentieren.

Verbesserte steuerliche Abschreibungen - Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021

Am 21.01.2021 haben Bund und Länder steuerliche Erleichterungen für Anschaffungen digitaler Wirtschaftsgüter als Anreiz zur erforderlichen digitalen Aufrüstung für das Homeoffice beschlossen.

Die neuen Abschreibungsregeln sollen insbesondere für die Kosten von Computerhardware wie Druckern, Scannern und Bildschirmen und Software gelten. Diese und andere Wirtschaftsgüter „unterliegen nicht mehr der Abschreibung“, heißt es im Papier des Finanzministeriums. „Die Kosten können vielmehr im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden.“ Begründet werden könne eine einjährige Nutzungsdauer mit einem zunehmenden raschen technischen Fortschritt in diesem Segment.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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