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Schenkungsteuerpflicht nach Wohnsitzverlegung ins Ausland

Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, kann trotzdem noch in Deutschland steuerpflichtig sein. Die Steuerpflicht besteht nicht nur für Einkünfte, die man noch aus Deutschland bezieht, sondern auch für die Schenkungsteuer. Aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ist man auch nach dem Umzug erbschaftsteuerpflichtig. Da der Kläger anderer Meinung war, musste das FG München entscheiden.

Der Kläger und dessen Mutter (beide deutsche Staatsangehörige) verlegten am 30.11.2011 ihren jeweiligen alleinigen Wohnsitz von Deutschland in die Schweiz. Der Kläger erhielt mit Vertrag vom 16.12.2011 von seiner Mutter ein Grundstück in der Schweiz unter Einräumung eines lebenslangen Nießbrauchs geschenkt. Im November 2017 teilte der Kläger dies dem deutschen Finanzamt mit, welches daraufhin Schenkungsteuer festsetzte, wogegen sich der Kläger wehrte.

Das FG München gab dem Kläger im Urteil vom 3.7.2019 (Az.: 4 K 1286/18, die Revision ist beim BFH unter dem Az. II R 5/20 anhängig) nicht Recht. Jede freigebige Zuwendung unter Lebenden unterliegt, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird, als Schenkung unter Lebenden der Schenkungsteuer. Der zwischen dem Kläger und seiner Mutter abgeschlossene Schenkungsvertrag erfüllte die Voraussetzungen einer Schenkung. Da im Vertrag auch gleich die Eigentumsumschreibung im Grundbuch beantragt und später auch durchgeführt wurde, ist die Schenkungsteuer nach dem Gesetz am 16.12.2011 entstanden. Darüber hinaus ist dem FG zufolge die sog. erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht gegeben. Hierfür müssen sowohl der Schenker als auch der Erwerber im Zeitpunkt der Steuerentstehung als Inländer gegolten haben und ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben. Dies sei der Fall gewesen: Beide hatten die deutsche Staatsangehörigkeit und ihre jeweiligen Wohnsitze in die Schweiz verlegt.

Ergebnis: Somit ist eine Grundstücksübertragung in einem Fünfjahreszeitraum nach der Wohnsitzverlegung in Deutschland schenkungsteuerpflichtig. Diese Regelung sei weder verfassungswidrig noch sehen die Münchener FG-Richter einen Verstoß gegen das Europarecht.

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