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Schritt für Schritt zum neuen Bundesstiftungszivilrecht

Auf dem langen Weg zur Reform des Stiftungsrechts ist ein weiterer Schritt getan. Die Innenministerkonferenz hat das Justizministerium im Juni 2018 ersucht, einen Gesetzesentwurf zu erarbeiten. Grundlage dafür soll eine nunmehr offiziell vorliegende Diskussionsgrundlage der 2014 eingesetzten Bund-Länder-Arbeitsgruppe aus Februar 2018 sein.

Bisher war das bundeseinheitliche Stiftungszivilrecht in gerade einmal acht Paragraphen zuzüglich einiger Verweisungen im BGB geregelt. Der Diskussionsentwurf enthält unter gleichzeitiger Streichung einiger Verweisungen eine Neustrukturierung und Ausweitung auf 30 Paragraphen. Mit Inkrafttreten des geänderten Bundesrechts sollen die bisher in den Landesstiftungsgesetzen unterschiedlich ausgestalteten Regeln des Stiftungszivilrechts entfallen. Landesspezifisch sollen zukünftig im Wesentlichen nur öffentlich-rechtliche Verfahrens- und Zuständigkeitsregeln gelten.

Am Beginn des Stiftungszivilrechts ist eine gesetzliche Definition der prägenden Strukturmerkmale einer Stiftung vorgesehen. Der § 80 Abs. 1 Satz 1 BGB-neu bezeichnet die Stiftung als eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose, juristische Person. Die Regelungen zu den Stiftungsorganen erfolgen nicht mehr durch Verweisungen auf das Vereinsrecht, sondern überwiegend originär in den Bestimmungen zum Stiftungsrecht (§§ 84-84c BGB-neu). Die Geltung der „business-judgement-rule“ wird gesetzlich festgeschrieben (§ 84a Abs. 2 BGB-neu). Das Stiftungsvermögen wird als Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen definiert. Surrogate für weggefallenes Grundstockvermögen werden ausdrücklich wieder dem Grundstockvermögen zugeordnet. Die bereits bisher bestehende Möglichkeit zur Errichtung von Teilverbrauchsstiftungen wird gesetzlich festgeschrieben (§ 83c BGB-neu).

Satzungsänderungen sollen zukünftig ausschließlich nach Bundesrecht erfolgen, das insbesondere auch die Möglichkeit zur Satzungsänderung durch Organe und deren Voraussetzungen enthält (§ 85f BGB-neu). Grundlegende Öffnungen, beispielsweise zur Berücksichtigung des jeweils aktuellen Stifterwillens, wie sie von einigen Praxisvertretern gefordert werden, enthält der Diskussionsentwurf jedoch nicht. Erstmals detailliert und relativ umfänglich geregelt sind die Möglichkeiten zur Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen einschließlich des Verfahrens (§§ 86-86h BGB-neu). Orientierungsmaßstab sind die Regeln des Umwandlungsgesetzes zur Verschmelzung verbunden mit besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere einer so wesentlichen Änderung der Verhältnisse, dass eine Satzungsänderung nicht ausreicht.

Wenn die Neufassung umgesetzt wird und in Kraft tritt, soll sie für alle bestehenden Stiftungen gelten. Insbesondere sollen unter Gewährung einer Übergangsfrist alle Stiftungen verpflichtet sein, die neuen zwingenden Namenszusätze „rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts“ oder „rechtsfähige Verbrauchsstiftung des bürgerlichen Rechts“ bzw. die Abkürzungen SbR oder VsdR (§ 83a i. V. m. EGBGB-neu) zu verwenden. Keine Vorschläge enthält der Diskussionsentwurf für ein mit öffentlichem Glauben versehenes Stiftungsregister, das zwar für wünschenswert, aber erst nach weiteren Untersuchungen für umsetzbar gehalten wird.

Insgesamt dürfte der Diskussionsentwurf eine gute erste Grundlage für das Gesetzgebungsverfahren darstellen. In diversen Teilbereichen sind aber noch erhebliche Diskussionen und Veränderungen des endgültigen Gesetzestextes zu erwarten.

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