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Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen im Sinne des Strom- oder Energiesteuerrechts

Auch der Steuergesetzgeber hat zu Jahresbeginn eine weitere Neuerung im Gepäck - die „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen im Sinne des Strom- oder Energiesteuerrechts“.

Nachdem bereits durch die Energie- und Stromsteuertransparenzverordnung eine erste weitergehende, zusätzliche Erklärung gegenüber der Zollverwaltung einzureichen ist, besteht die im Betreff genannte Erklärung nun schwerpunktmäßig in EU-Beihilferechtlichen Fragestellungen. So sind z.B. Unternehmen bzw. Antragssteller in der Krise, unter Umständen aus beihilferechtlichen Gründen, von einer Inanspruchnahme von Strom- oder Energiesteuerentlastungen ausgeschlossen.

Antragssteller sind daher ab sofort dazu verpflichtet, neben den bisher bekannten Antragsunterlagen, zukünftig eine weitere Erklärung zur Erlangung der Steuerentlastungen bei der Zollverwaltung einzureichen. Diese Pflicht ist durch eine Rechtsänderung im europäischen Beihilferecht begründet und zwingende Voraussetzung für eine positive Entscheidung der Zollverwaltung. Die Vordrucke der Zollverwaltung sind insofern bereits „teilweise“ aktualisiert worden.

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