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(Sonder-)Kündigungsrechte von Energieversorgern: Voraussetzungen und Abwehrmöglichkeiten

Aufgrund des Krieges in der Ukraine und der angespannten Lage an den Energiemärkten berufen sich derzeit einige Versorger auf (Sonder-)Kündigungsrechte im Hinblick auf die mit Großkunden bestehenden Belieferungsverträge im Strom- und Gasbereich, die üblicherweise mit festen Laufzeiten zu festen Belieferungskonditionen geschlossen worden sind. Im Folgenden wird erörtert, ob eine solche Kündigung rechtens ist.

Veränderte Bezugspreise als wichtiger Grund?

Zur Begründung der Ausübung der vermeintlichen (Sonder-)Kündigungsrechte führen die Versorger i.d.R. an, dass sie an der vertragsgemäßen Lieferung durch höhere Gewalt gehindert und ihnen Weiterbelieferungen zu den vereinbarten Bedingungen wirtschaftlich unzumutbar seien. Gestützt werden die Kündigungen entweder auf entsprechende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versorgungsunternehmen oder auf die gesetzlichen Regelungen in §§ 313 und 314 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage), die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen Kündigungsmöglichkeiten eröffnen.

Festzuhalten ist zunächst, dass eine Hinderung der Versorger an der Belieferung im Rechtssinne nicht vorliegt. Vielmehr ist die Belieferung der Großabnehmer zu den vertraglich vereinbarten festen Konditionen für die Versorgungsunternehmen aktuell lediglich nicht rentabel. Die Unwirtschaftlichkeit allein ist jedoch nicht ausreichend für eine Kündigung. Vielmehr besteht grundsätzlich eine Verpflichtung der Versorger zur Fortsetzung der Lieferung von Strom und Gas auf der Grundlage der bestehenden Belieferungsverträge. 

Denn auch wenn eine außerordentliche Kündigung bei Energielieferverträgen grundsätzlich möglich ist, muss hierfür ein wichtiger Grund vorliegen. Dabei muss dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrags bis zum vereinbarten Ende der Laufzeit nicht zugemutet werden können. Eine außerordentliche Kündigung kann aber nur auf Gründe gestützt werden, die im Risikobereich der Gekündigten liegen. Das Beschaffungskostenrisiko und damit das Wirtschaftlichkeits- bzw. Rentabilitätsrisiko liegt jedoch nicht in der Sphäre der Kunden als Gekündigten, sondern in der Sphäre des Anbieters, d.h. der Energieversorger. 

Hinweis: Diese Grundsätze gelten im Übrigen auch für Privatkunden. Allerdings ist bei Versorgungsverträgen mit Privathaushalten eher mit Preisanpassungen der Versorger zu rechnen, die ebenfalls unzulässig sein können, wenn das Wirtschaftlichkeitsrisiko an die Kunden durchgereicht werden soll. 

Empfehlung zum Vorgehen im Kündigungsfall

Von Kündigungen betroffene (Groß-)Kunden sollten gegenüber dem jeweiligen Versorger den Anspruch auf Weiterbelieferung zu den bestehenden vertraglichen Konditionen schriftlich geltend machen. Für den Fall der Einstellung der Belieferung und Abmeldung der Lieferstellen durch den bisherigen Versorger greift nach der StromGVV bzw. GasGVV die jederzeit fristlos kündbare Ersatzversorgung durch den Grundversorger ein, so dass eine Versorgung mit Energie sichergestellt ist. 

Der Anspruch auf Weiterbelieferung kann dann im Wege der Feststellungsklage gerichtlich geltend gemacht werden, dies ggf. vorab im einstweiligen (Eil-)Rechtsschutz. Der Antrag richtet sich auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und Weiterbelieferung bis zum Ende der Festlaufzeit zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen. 

Für die Kunden, die einen Versorgungsvertrag mit einem Drittanbieter abschließen, um Planungssicherheit zu haben, besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Energieversorger, der unrechtmäßig die Kündigung des Liefervertrags vorgenommen hat. 

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