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Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeitergeldbezug

Während des Bezugs des Kurzarbeitergeldes bleibt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Renten- sowie in der Arbeitslosenversicherung in vollem Umfang bestehen.

Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag muss der Arbeitgeber mit dem Lohn grundsätzlich weiterhin an die Einzugsstellen abführen. Für die Tragung der Sozialversicherungsbeiträge während des Bezugs von Kurzarbeitergeld ist zu unterscheiden:

  • Für das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt während des Kug-Anspruchszeitraumes (den sog. „Kurzlohn“) tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/-innen die Beiträge wie bei regulärem Arbeitsentgelt.
  • Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Ausfallstunden hat der Arbeitgeber dagegen allein zu tragen.
  • Im Zeitraum vom 01.03. - 31.12.2020 werden dem Arbeitgeber bei Bezug von Kurzarbeitergeld die Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitsausfall aber in pauschalierter Form erstattet.

Erstattung der Beiträge bei Arbeitsausfällen bis 31.12.2020

Die Bundesregierung hat in der Corona-Krise von der in § 109 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 SGB III geschaffenen Ermächtigung Gebrauch gemacht und in § 2 KuGV für Arbeitsausfälle bis zum 31.12.2020 eine vollständige Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung angeordnet. Dies gilt rückwirkend ab 01.03.2020. Ansprechpartner ist die Agentur für Arbeit vor Ort. Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden dem Arbeitgeber in pauschalierter Form erstattet.

Die (zu erstattenden) Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Ausfallstunden bemessen sich nach dem (fiktiven) Arbeitsentgelt. Die Höhe dieser Beiträge wird bestimmt durch

  • 80 v.H. des Unterschiedsbetrages zwischen den ungerundeten Werten des Soll-Entgeltes (brutto) und des Ist-Entgeltes (brutto) und
  • den Beitragssatz in der Krankenversicherung (allgemeiner plus kassenindividueller Zusatzbeitragssatz), den Beitragssatz der Pflegeversicherung (ohne den Beitragszuschlag für Kinderlose) und den Beitragssatz der Rentenversicherung.

Für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB III abzüglich des Betrags zur Arbeitsförderung zugrunde gelegt. Somit beträgt die Erstattung:

20% (Sozialversicherungspauschale) minus 1,2% (Hälfte vom Beitragssatz von 2,4% zur Arbeitslosenversicherung) = 18,8%, sodann muss dieser Betrag verdoppelt werden (Erstattung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge), sodass sich eine Erstattung in Höhe von 37,6%, ausgehend von dem fiktiven Arbeitsentgelt, ergibt.

Die vom Arbeitgeber zu zahlenden SV-Beiträge betragen dagegen 36,25% plus individueller Krankenkassenzusatzbeitragssatz (18,6% RV + 14,6% KV + 3,05% PV + individueller Krankenkassenzusatzbeitragssatz).

Im Versicherungsnachweis (Entgeltbescheinigung) ist als versicherungsrechtlich wirksames Bruttoarbeitsentgelt der Betrag zu bescheinigen, von dem die Beiträge zur Rentenversicherung berechnet worden sind.

Hinweis: Der Kurzantrag auf Kurzarbeitergeld (Kug) und pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieher von Kug für die Geltungsdauer der Kurzarbeitergeld-VO ist zu finden unter:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/kurzantrag-kug-107_ba146383.pdf

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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