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Steuerbefreiungsvorschrift „Strom zur Stromerzeugung“ auf dem Prüfstand der Zollverwaltung

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Stromsteuergesetz (StromStG) ist es möglich, den extern für den Betrieb von Stromerzeugungsanlagen bezogenen und betriebsnotwendigen Strom von der Stromsteuer befreien zu lassen.

Vielfach wurde hierzu nach vorgenanntem Abs. 4 ein Erlaubnisschein bei der Zollverwaltung beantragt und hierdurch bei Vorlage beim Stromlieferanten eine direkte Steuerbefreiung geltend gemacht.

In diesem Zusammenhang ist nun die nächste Überprüfungsaktion der Zollverwaltung angelaufen.

Hintergrund ist, dass die im Betreff genannte Steuerbefreiung seit dem 01.01.2018 nur noch in Anspruch genommen werden kann, sofern der entnommene Strom selbst erzeugt oder als Versorger bezogen worden ist. In Fällen, in denen Strom vom Letztverbraucher bezogen wird und keine Mess- und Zähleinrichtungen vorhanden sind, die eine Abgrenzung der zur Stromerzeugung steuerfrei entnommenen Strommengen von den zu versteuernden Mengen ermöglicht, kann die Strombegünstigung nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) gewährt werden.

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